Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) bekämpften Urteil wurde Wilhelm E*** - ebenso wie Peter F***, der es in Rechtskraft erwachsen ließ - des in drei Angriffen verübten Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 "zweiter Fall" - gemeint: zweiter Satz (dritter Fall) - sowie § 15 StGB schuldig erkannt (Fakten A I 1 und 2 sowie A II).
Rechtliche Beurteilung
Er bekämpft dieses Urteil (nur) in den Schuldsprüchen wegen vollendeten Diebstahls (A I 1 und 2), insoweit hilfsweise zum Teil auch in den Qualifikationen nach § 129 Z 1 und Z 2 StGB sowie ferner insgesamt (A I und II) in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung und in der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zufolge des bei mehreren Diebstählen Platz greifenden Zusammenrechnungsprinzips (§ 29 StGB) bilden alle diese Taten eine rechtliche Subsumtionseinheit, sodaß es beim Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die insoweit als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), zur Unterstellung der gesamten Subsumtionseinheit unter eine bestimmte Qualifikation hinreicht, wenn letztere auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten, durch die einmalige Verwirklichung eines qualifizierenden Tatumstandes oder hinsichtlich einzelner bei einem Zugriff erbeuteter Gegenstände vorliegt (vgl. SSt. 55/74, EvBl 1983/78, ÖJZ-LSK 1976/372 uam).
Dementsprechend betrifft der vom Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) relevierte Umstand, daß im Urteilsspruch zu A I 1 (der Anklageschrift folgend) vom Aufbrechen von Behältnissen, nämlich von versperrten Schubladen (US 3), die Rede ist und nicht präzisiert wird, welche Teile der Diebsbeute daraus entnommen wurden, wogegen in den Entscheidungsgründen - der Aktenlage entsprechend (S 109, 323/I und 185/II) - nur das Aufbrechen einer Schreibtischschublade und die Entnahme von Bargeld (sowie eines Scheckheftes samt Inhalt) daraus konstatiert wird (US 16), keine für den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist demgemäß verfehlt, soweit sie die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB nur hinsichtlich des aus dieser Schublade erbeuteten Bargeldes angewendet und jene nach § 129 Z 1 StGB nur hinsichtlich des Faktums A I 1 nicht angewendet wissen will.
In Ansehung des (der Qualifikation des gesamten Diebstahls-Verbrechens nach § 129 Z 1 StGB mit zugrundeliegenden) bekämpften Ausspruchs jedoch, daß der Beschwerdeführer auch beim Faktum A I 1 in ein Gebäude "einbrach", genügt schon der Hinweis, daß er nach den Entscheidungsgründen (US 16, 20 iVm S 335, 337/I) zwar nicht diese, wegen des Übersteigens eines etwa einen Meter hohen Geländers zu einer (in der Höhe des ersten Stockwerkes gelegenen) Terrasse (neben der über die äußere Wendeltreppe erreichbaren Terrassentür) aber - welches entgegen der Beschwerdeauffassung sehr wohl eine Veränderung der normalen Körperhaltung erforderte - die (innerhalb der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung rechtlich gleichwertige) Begehungsart des "Einsteigens" zu verantworten hat, deren Vertauschen den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 10) jedenfalls nicht zu verwirklichen vermag.
Den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind auch diejenigen Feststellungen, wonach der Gesamtwert der vom Beschwerdeführer am 7.August 1987 (A I 1) und am 10.November 1987 (A I 2) gestohlenen sowie der am 8.Dezember 1987 zu stehlen versuchten (A II) Sachen den Betrag von 500.000 S überstieg, durch die Gendarmerieerhebungen mit den darin enthaltenen Bewertungen durch die Bestohlenen und den über die sichergestellten Sachen eingeholten Schätzungsgutachten sowie durch die Aussagen der Zeugen Brigitte K*** und Gertrud W*** (S 135 ff/I, 407 ff/I, 184 f/II) durchaus gedeckt und durch die Bezugnahme darauf im Urteil (US 20) nach den Umständen des Falles zureichend begründet, zumal sich keine Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben der Bestohlenen boten (vgl. § 99 StPO).
Das Schöffengericht war vorliegend demnach nicht verpflichtet, die bereits in den Urteilsspruch aufgenommenen detaillierten Wertannahmen, deren Summe einen Betrag von rund 611.000 S ergibt, wozu noch Sachen "unerhobenen Wertes" kommen, in den Entscheidungsgründen zu wiederholen oder näher zu erörtern. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, die Wertangaben der Geschädigten seien überwiegend "nicht weiter belegt", wäre es ihm freigestanden, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Mit der Behauptung, die nach den Urteilsgründen (US 17) am 23. November 1987 vom Beschwerdeführer oder seinem Komplizen F*** für ein Darlehen von 7.000 S verpfändeten Schmuckstücke, nämlich ein Armband aus Weißgold im Schätzwert von 28.400 S und ein Ring mit einem Brillanten im Schätzwert von 6.800 S, seien im Spruch zum Faktum A I 1 nicht angeführt, wird die Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil diesfalls die relevierten Schmuckstücke ohnedies von der Verurteilung nicht erfaßt wären (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 E 8 zu § 280); demnach sei nur am Rande erwähnt, daß im Urteilstenor unter A I 1 b und c sehr wohl Goldarmbänder und auch Brillantringe aufscheinen, zu denen entgegen der Beschwerdeansicht ersichtlich auch die in den Entscheidungsgründen angeführten beiden Schmuckstücke zählen. Der Umstand hingegen, daß die vom Sachverständigen geschätzten Werte für diese Schmuckstücke als solche im Tenor nicht ziffernmäßig aufscheinen, ist nicht entscheidungswesentlich, weil insoweit allfällige Divergenzen auf die für die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB entscheidende Wertgrenze von 500.000 S keinen Einfluß haben könnten.
Mit seinen vom Obersten Gerichtshof einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwänden in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (betreffend seine Täterschaft an den Urteilsfakten A I 1 und 2 sowie die Annahme gewerbsmäßiger Tatverübung) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken zu erwecken.
Soweit er aber dieses Vorbringen "hilfsweise" auch als Mängelrüge (Z 5) verstanden wissen will, geht es ebenfalls fehl. Der Tatsacheninstanz ist es keineswegs verwehrt, der Verantwortung eines Mitangeklagten in Ansehung einzelner Umstände Glauben zu schenken, bezüglich anderer hingegen nicht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 E 89 zu § 258 StPO uam); vorliegend begründete das Erstgericht durchaus mängelfrei im einzelnen, auf Grund welcher weiteren Verfahrensergebnisse und Überlegungen es die Verantwortung des Mitangeklagten F*** zum Faktum A I 1 durchwegs und zum Faktum A I 2 teilweise für glaubwürdig sowie zum Faktum A II für unglaubwürdig hielt (US 21 bis 26).
Mit dem Versuch, aus den zur Stützung der den Beschwerdeführer belastenden Verantwortung seines Komplizen F*** im Faktum A I 1 herangezogenen Verfahrensergebnissen andere Schlüsse abzuleiten als sie das Schöffengericht zog, wird ein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z 5) nicht dargetan.
Gleiches gilt für die Beschwerdeeinwände dagegen, daß das Schöffengericht im Faktum A I 2 einerseits aus Indizien gegen den seine eigene Täterschaft leugnenden F*** und andererseits aus der Belastung des Beschwerdeführers durch letzteren den Schluß auf eine Mittäterschaft beider Angeklagten zog.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation, die Begehung der Diebstähle in Geeellschaft als Beteiligte und den raschen Rückfall als erschwerend, dagegen ein teilweises Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsgut und den Umstand, daß ein Einbruchsdiebstahl beim Versuch blieb, als mildernd. Der Berufung des Angeklagten E***, in der er lediglich eine unrichtige Gewichtung der konstatierten Strafzumessungsgründe behauptet und eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Angesichts des auch in einschlägiger Richtung getrübten Vorlebens des Berufungswerbers und des hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes der von ihm zu verantwortenden Taten, denen eine sorgfältige Planung in geradezu professioneller Weise vorausging, erscheint die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe, die zudem in ausgewogener Relation zu der über den Komplizen verhängten steht, keineswegs überhöht.
Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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