OGH 12Os164/95

OGH12Os164/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satzund 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Oktober 1995, GZ 36 Vr 752/95-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gernot G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs 2 (im Urteil unrichtig: "Abs 3"), 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er vom 24.Jänner 1995 bis zum 17.Feber 1995 in Innsbruck in insgesamt 15 Angriffen im Urteil namentlich angeführten Geschädigten fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 764.204 S durch Einbruch (bzw Aufbrechen von Behältnissen - US 8) weggenommen (I/1-13) bzw wegzunehmen versucht (II/1, 2). Nach dem allein angefochtenen Schuldspruch I/5 hat er am 2.Feber 1995 der Firma H***** auf diese Weise diverse elektronische Geräte im Wert von ca 320.000 S gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO bloß gegen die Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB zum Faktum I/5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5) zuwider konnte das Schöffengericht die Feststellung, daß der Angeklagte bei der unter I/5 beschriebenen Tat gewaltsam (US 7) durch Einbruch (US 2) in die Räumlichkeiten der Firma H***** eindrang, auf die - hinsichtlich aller Anklagepunkte geständige - Täterverantwortung (S 307) iVm mit den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 315) Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsbehörde (S 25) gründen, wonach er erst durch festeres Drücken - sohin unter Anwendung nicht ganz unerheblicher Kraft (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 129 Z 1 E 1) - das Fenster, durch welches er in das Geschäft eindrang, öffnete. Dazu kommt, daß es bei der Einbruchsqualifikation durch Einsteigen in ein Gebäude gar nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob beim Passieren einer zum ordnungsgemäßen Betreten nicht bestimmten Fensteröffnung zusätzlich eine Verriegelung überwunden wird (Mayerhofer/Rieder aaO E 6 a).

Angesichts der dargestellten Beweislage ist auch das (im wesentlichen gleichlautende) Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht geeignet, Zweifel, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit jener Tatsachen zu erwecken, welche der bekämpften Einbruchsqualifikation zugrunde liegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die außerdem ergriffene Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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