OGH 12Os164/75 (RS0094989)

OGH12Os164/7513.1.1976

Rechtssatz

Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. Es muß das vom Vorsatz des Täters umfaßte Tatverhalten somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stehen.

Normen

StGB aF §203
StGB §207
StGB §212

12 Os 164/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/205 S 408

9 Os 41/77OGH19.04.1977
13 Os 167/77OGH07.04.1978

Beisatz: Unzüchtig ist, was von jedermann, der sozial integriert ist, im speziellen sexuellen Bereich als unerträglich empfunden wird. (T1) Veröff: SSt 49/25 = EvBl 1978/216 S 668

12 Os 129/78OGH23.11.1978

nur: Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. (T2) Beisatz: Hier: Zu § 218 StGB (T3)

12 Os 125/78OGH30.11.1978

nur T2; Beisatz: Bloßes Entkleiden fällt nicht darunter. (T4)

9 Os 3/80OGH18.03.1980

nur: Es muß das vom Vorsatz des Täters umfaßte Tatverhalten somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stehen. (T5)

12 Os 120/80OGH04.09.1980
11 Os 183/80OGH09.09.1981

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Handlung sexueller Art und Tendenz von bestimmter, sozial störender Erheblichkeit. (T6)

12 Os 142/84OGH18.10.1984

Beisatz: Wobei als Maßstab das gesunde Empfinden eines kulturverbundenen Durchschnittsmenschen zu gelten hat. (T7) Beis wie T1

12 Os 118/85OGH19.09.1985

Veröff: SSt 56/71

12 Os 133/86OGH16.10.1986

nur T2; Beis wie T1

13 Os 26/96OGH08.05.1996

nur: Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0120OS00164_7500000_003

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