Rechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.
12 Os 154/75 | OGH | 24.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/223 S 441 |
9 Os 115/76 | OGH | 30.09.1976 |
Beisatz: Hier: Bei einem Verfahren nach § 292 StPO. (T1) |
11 Os 151/02 | OGH | 18.03.2003 |
Vgl auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. (T3); Beisatz: Weder die Summe der zu verhängenden Geldstrafen noch die der für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafen darf die im ersten Rechtsgang festgesetzte Sanktion übersteigen. (T4) |
11 Os 33/07y | OGH | 22.05.2007 |
Auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen. (WK-StPO § 290 Rz 45) (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19751124_OGH0002_0120OS00154_7500000_001
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