Rechtssatz
Ob widerrechtlicher Sachentzug Diebstahl oder Veruntreuung begründet, hängt objektiv davon ab, ob der Täter den Gewahrsam an der Sache durch eine Entziehungshandlung erlangt oder ob er eine Entziehungshandlung hinsichtlich von Sachen gesetzt hat, die sich bereits zulässigerweise in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden.
SW: Arbeitgeber
10 Os 93/75 | OGH | 18.09.1975 |
Veröff: SSt 46/48 |
13 Os 162/77 | OGH | 12.01.1978 |
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11 Os 85/81 | OGH | 12.05.1982 |
Beisatz: Ob auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles das eine oder andere zutrifft, ist nach der Natur der den Gegenstand des Delikts bildenden Sachen und nach den Lebensgepflogenheiten, namentlich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden. (T1) Veröff: SSt 53/27 |
9 Os 82/83 | OGH | 16.08.1983 |
Vgl; Beisatz: Diebstahl bei Bruch des übergeordneten oder zumindest gleichrangigen Mitgewahrsams eines Dritten. (T2) |
9 Os 114/85 | OGH | 18.09.1985 |
Beisatz: Durch die bloße Übergabe eines Schlüssels zu einer (Klosterbibliothek) Bibliothek wird ein solcher exklusiver Gewahrsam an den Büchern nicht begründet. (T3) |
11 Os 36/86 | OGH | 08.04.1986 |
Beisatz: (Dienstdiebstahl) Diebstahl durch Zueignung eines zum Zweck des Einbaus übergebenen Autoradios. (T4) |
12 Os 76/86 | OGH | 14.08.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einer laufenden, unmittelbaren Kontrolltätigkeit und Überwachungstätigkeit, so kommt Mitgewahrsam des Dienstgebers an den von einem Angestellten (unter welchem Rechstitel immer) vereinnahmten Kundengeldern selbst dann nicht in Betracht, wenn der diesbezügliche Gewahrsamswechsel in betriebsinternen Geschäftsräumlichkeiten stattfindet. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0100OS00093_7500000_002
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