Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (Abwesenheits-)Urteil wurde der am 4. Juni 1945 geborene Peter A (1.) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2, erster Fall, StGB und (2.) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 23. März 1982 in Wien (zu 1.) ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich den von ihm von zwei Kunden der Tischlerei B kassierten Geldbetrag von 26.168 S sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und (zu 2.) fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Schraubenkoffer im Wert von ca 800 S, dem Karl B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Gelegenheit ausnützte, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Wenn er mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund eine Verletzung der Vorschrift des § 427 (Abs 1) StPO moniert, weil die Ladung zur Hauptverhandlung ihm nicht persönlich zugestellt worden sei, genügt es, ihm zu entgegnen, daß angesichts seiner Anwesenheit am Zustellort (siehe ON 31) die vorgenommene Ersatzzustellung gemäß §§ 106 Abs 2, 104 ZPO wirksam war und die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ermöglichte (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 10 zu § 427);
im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden (vgl ON 37), die Vorladung zur Hauptverhandlung persönlich erhalten, den Termin jedoch vergessen zu haben.
Nicht zu folgen ist der Beschwerde auch darin, wenn sie mit der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dem Urteil vorwirft, es sei in bezug auf Ort und Zeit der Wegnahme des Schraubenkoffers undeutlich geblieben; denn die bezüglichen Konstatierungen (vgl S 116 f) bringen eindeutig zum Ausdruck, daß der Koffer am 23. März 1982 - dem letzten Arbeitstag des Angeklagten - weggenommen wurde und daß sich dieses Behältnis zu Montagezwecken ständig im Lieferwagen - und nicht in den Firmenräumlichkeiten - befunden hatte.
Ohne rechtliche Bedeutung ist es hingegen, ob der Beschwerdeführer ständig mit dem Lieferwagen unterwegs war, weil - von ihm unbestritten - jedenfalls feststeht, daß er am 23. März 1982 das Firmenfahrzeug gemeinsam mit (dem Lenker desselben) Oswald C benützte. Geht man aber davon aus, dann erweist sich - der auf die Z 10 des § 281 Abs 1
StPO gestützten, eine Beurteilung der Tat als Veruntreuung anstrebenden Rechtsrüge des Angeklagten zuwider - die vom Schöffengericht vorgenommene Qualifikation der Kofferwegnahme als (Dienst-)Diebstahl frei von dem in der Beschwerde behaupteten Rechtsirrtum, weil der Angeklagte darnach an dem Koffer, der nach den Umständen als Zubehör zum Lieferwagen anzusehen war, bestenfalls neben dem Fahrer des Fahrzeuges gleichrangigen, nach den konkreten Umständen und der Verkehrsauffassung im Verhältnis zu C eher nachgeordneten Mitgewahrsam, keinesfalls aber Alleingewahrsam erworben hatte, die Sachwegnahme also mit einem Bruch fremden Gewahrsams einherging (vgl zu all dem Kienapfel, BT II, § 127 StGB, RN 86 ff, 100). Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen hingegen betreffen durchwegs Fälle des Alleingewahrsams und sind mithin auf den gegenständlichen Fall nbcht anwendbar.
Es war daher die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte und die einschlägigen Vorstrafen, zog als mildernd keinen Umstand in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 133 Abs 2, erster Strafsatz, StGB, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Wie er selbst einräumt, hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung wurden diese Gründe aber auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem schwer belastetten Vorleben - nach dem Inhalt der Vorstrafakten wurde der Angeklagte bereits mehrfach wegen Veruntreuung einkassierter Gelder abgestraft, was ihn nicht davon abzuhalten vermochte, abermals einschlägig straffällig zu werden - und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlungen durchaus gerecht wird. Eine Reduzierung der Strafe kam sonach nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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