OGH 4Ob347/74 (RS0021678)

OGH4Ob347/7410.12.1974

Rechtssatz

Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A

4 Ob 347/74OGH10.12.1974

Veröff: ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst) = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = SZ 47/145

3 Ob 578/81OGH16.09.1981

Auch; Beisatz: Anfertigung eines Rohentwurfes für Hotelwerbeprospekt. (T1)

6 Ob 805/81OGH18.11.1981

Beisatz: Was als Werk den Gegenstand eines Werkvertrages bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse, sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden. (T2) Veröff: SZ 54/173 = EvBl 1982/95 S 328

2 Ob 668/84OGH15.01.1985

Auch; Beisatz: Schaffung ideeller unkörperlicher, also geistiger Werke (hier: Programmierervertrag). (T3) Veröff: EvBl 1985/79 S 402

4 Ob 1522/88OGH27.09.1988

Auch

6 Ob 699/88OGH24.11.1988

nur: Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art. (T4) Beisatz: Hier: Reparatur eines Motors. (T5)

4 Ob 121/92OGH23.03.1993

Auch; Beisatz: Hier: Graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG geschaffen werden. (T6) Veröff: MR 1993,111 (Walter) = WBl 1993,301 = GRURInt 1994,758

8 Ob 611/93OGH16.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufzeigung der Möglichkeit der Energieeinsparung. (T7)

4 Ob 2012/96bOGH26.03.1996

Auch; Beisatz: Hier: Tonaufnahmen - Erstellung des Masterbandes. (T8) Beisatz: Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht besteht, hängt die Frage, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht, von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, V 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134). (T9)

3 Ob 150/02hOGH24.06.2003

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen. (T10)

9 Ob 81/04hOGH03.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Indiviudalsoftware" ist nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkvertrag anzusehen. (T11); Veröff: SZ 2005/109

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

Auch; nur T4; Beis ähnlich T2; Beisatz: Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_004

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