Rechtssatz
Der Bankgarantievertrag ist ein selbständiger, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängiger, einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, dass letzterem durch die Bank gewährleistet wird, dass er die Leistung bzw sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhält. Aus dem Text der Garantieverpflichtung muss deren Selbständigkeit, Umfang und Inhalt zum Ausdruck kommen.
1 Ob 756/76 | OGH | 26.01.1977 |
Teilweise abweichend; Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36 |
8 Ob 560/76 | OGH | 23.02.1977 |
nur: Der Bankgarantievertrag ist ein selbständiger, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängiger, einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, dass letzterem durch die Bank gewährleistet wird, dass er die Leistung bzw sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhält. (T1)<br/>Beisatz: Und zwar nicht nur dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterlässt, sondern auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1978/110 S 319 = QuHGZ 1977 H4/157 = JBl 1978,204 |
5 Ob 507/78 | OGH | 28.02.1978 |
nur T1 |
4 Ob 571/79 | OGH | 29.04.1980 |
nur T1 |
3 Ob 577/81 | OGH | 11.11.1981 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer) |
7 Ob 569/82 | OGH | 02.04.1982 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 536/84 | OGH | 04.07.1984 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 609/84 | OGH | 11.07.1984 |
nur T1; Beis wie T2 |
1 Ob 680/84 | OGH | 14.11.1984 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1985,425 |
1 Ob 521/86 | OGH | 17.03.1986 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: RdW 1986,340; hiezu Schumacher RdW 1986,329 |
2 Ob 579/86 | OGH | 02.12.1986 |
nur T1; Beisatz: Und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später weggefallen ist. (T3) <br/>Veröff: ÖBA 1987,500 (Dullinger - Rummel) = WBl 1987,64 |
8 Ob 583/88 | OGH | 24.11.1988 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1989,818 (P Bydlinski) |
8 Ob 646/88 | OGH | 13.07.1989 |
Auch; Beisatz: Der Garant hat gemäß § 880 a ABGB volle Genugtuung zu leisten. (T4) <br/>Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45 |
3 Ob 52/95 | OGH | 11.10.1995 |
nur T1; Beisatz: Rechte aus der Bankgarantie erwachsen nur dem begünstigten Gläubiger, nicht aber auch demjenigen, für dessen Leistung garantiert wird. (T5) |
1 Ob 318/98s | OGH | 15.12.1998 |
nur: Der Bankgarantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, dass letzterem durch die Bank gewährleistet wird, dass er die Leistung bzw sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhält. (T6)<br/>Beisatz: Und zwar auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterlässt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. (T7) |
1 Ob 182/98s | OGH | 15.12.1998 |
nur: Der Bankgarantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, zumeist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, dass letzterem durch die Bank gewährleistet wird, dass er die Leistung bzw sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser auf jeden Fall erhält. (T8)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die Garantieverpflichtung ist vom Grundgeschäft unabhängig. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Garantieauftraggeber als auch solche aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Garantieauftraggeber sind daher ausgeschlossen (T9) |
6 Ob 105/05t | OGH | 14.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0060OB00233_7400000_001
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