OGH 3Ob52/95

OGH3Ob52/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Florian H*****, vertreten durch Dr.Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wider die verpflichtete Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 295.266,40 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9.März 1995, GZ 18 R 8/95-6, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Mauthausen vom 21.November 1994, GZ E 1855/94-1, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung der Forderung von zusammen S 295.266,40 sA die Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten und seiner Forderung auf Ausfolgung einer als Sicherheit erlegten Bankgarantie über den Betrag von S 200.000,-- und des als Sicherheit erlegten Geldbetrages von S 500.000,--.

Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen in Form eines Bewilligungsvermerks gemäß § 112 Abs 1 Geo.

Gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhob der Verpflichtete Rekurs, soweit damit die Exekution auf die Forderung auf Ausfolgung der Bankgarantie und des erlegten Geldbetrages bewilligt wurde.

Das Rekursgericht bestätigte infolge dieses Rekurses den Beschluß des Erstgerichtes, soweit damit die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des Geldbetrages bewilligt wurde, wobei es das Wort "Ausfolgung" durch "Rückzahlung" ersetzte, und wies den Antrag auf Pfändung der Forderung auf Ausfolgung der Bankgarantie und Überweisung des Realisats ab. Es sprach aus, daß gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und daß gegen den bestätigenden Teil seines Beschlusses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Den abweisenden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht damit, daß aufgrund der Bankgarantie nur dem Erstgericht als Verwahrschaftsgericht, nicht aber auch dem Verpflichteten als jener Partei, in deren Interesse die Bankgarantie erlegt wurde, ein Ausfolgungsanspruch zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Bei der Bankgarantie handelt es sich um einen Vertrag, mit dem die Bank sich zur Sicherung der Leistung eines Dritten, regelmäßig ihres Kunden, verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Gläubiger die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse unter den vereinbarten Voraussetzungen in jedem Fall zu erbringen (ÖBA 1995, 633; ÖBA 1989, 818; ÖBA 1987, 500; SZ 56/55 ua). Rechte aus der Bankgarantie erwachsen somit nur dem begünstigten Gläubiger (vgl ÖBA 1995, 633), nicht aber auch demjenigen, für dessen Leistung garantiert wird. Dieser hat nicht das Recht, die Erbringung der Leistung durch die Bank zu verlangen. Die Bankgarantie bildet daher kein vermögenswertes Recht des Schuldners, der die garantierte Leistung zu erbringen hat. Sie ist deshalb kein geeignetes Objekt einer gegen diesen Schuldner geführten Exekution, zumal der betreibende Gläubiger, dem nicht mehr Rechte als dem Verpflichteten zustehen, auch durch die Ausfolgung der Bankgarantie nicht in die Lage versetzt würde, sie in Anspruch zu nehmen.

Das Rekursgericht hat daher zutreffend den die Bankgarantie betreffende Exekutionsantrag abgewiesen. Das im Revisionsrekurs enthaltene Argument, daß ein Verpflichteter, der eine Sicherheit zu erlegen hat, die Möglichkeit besitzt, durch Vorlage einer Bankgarantie die zu erlegende Sicherheit anders als beim Erlag eines Geldbetrags oder eines Sparbuchs der Exekution durch seine Gläubiger zu entziehen, trifft zwar zu, ist aber unerheblich. Ein Gläubiger des Verpflichteten hat keinen Anspruch darauf, daß die Sicherheit in einer Form erlegt wird, die es ihm ermöglicht, darauf Exekution zu führen. Der Bankgarantie entspricht ein Guthaben bei der garantierenden Bank oder der Anspruch des Verpflichteten auf Kreditgewährung, dessen Pfändung und Verwertung den betreibenden Gläubiger offensteht (zur Pfändung der "Kreditlinie" vgl SZ 66/75 = ecolex 1993, 667).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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