Rechtssatz
Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren.
4 Ob 599/74 | OGH | 22.10.1974 |
Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170 |
1 Ob 542/77 | OGH | 04.05.1977 |
Veröff: JBl 1978,428 |
1 Ob 736/78 | OGH | 25.10.1978 |
Vgl auch; Beisatz: Verneinung der Haftung mangels Kausalzusammenhang. (T1) |
8 Ob 511/85 | OGH | 14.02.1985 |
Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T2) |
7 Ob 568/86 | OGH | 19.06.1986 |
auch; nur: Der Notar hat über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. (T3) Veröff: SZ 59/106 = NZ 1987,129 |
6 Ob 523/89 | OGH | 27.04.1989 |
nur T3; Beisatz: Ein derartiger berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T4) |
7 Ob 695/89 | OGH | 21.12.1989 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Geringere Belehrungspflicht des Notars gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, und nur bei Vorliegen besonderer Umstände. (T5) Veröff: RZ 1992/52 S 128 |
10 Ob 2063/96x | OGH | 25.06.1996 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sorgfaltsverstoß des beklagten Rechtsanwaltes, weil er einem Vertragsteil keine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, dass es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe. (T6) |
2 Ob 178/00s | OGH | 28.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T7) |
7 Ob 302/03t | OGH | 24.02.2004 |
nur: Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren. (T8); Beis wie T7 |
1 Ob 1/08s | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T9); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T10) |
10 Bkd 8/12 | OGH | 10.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T11) |
2 Ob 34/14k | OGH | 11.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_001
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