OGH 4Ob599/74 (RS0026380)

OGH4Ob599/7422.10.1974

Rechtssatz

Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren.

Normen

ABGB §1299 D
NO §5
NO §175

4 Ob 599/74OGH22.10.1974

Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170

1 Ob 542/77OGH04.05.1977

Veröff: JBl 1978,428

6 Ob 771/77OGH09.02.1978
1 Ob 736/78OGH25.10.1978

Vgl auch; Beisatz: Verneinung der Haftung mangels Kausalzusammenhang. (T1)

3 Ob 644/81OGH09.06.1982
8 Ob 511/85OGH14.02.1985

Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T2)

7 Ob 568/86OGH19.06.1986

auch; nur: Der Notar hat über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. (T3) Veröff: SZ 59/106 = NZ 1987,129

6 Ob 593/87OGH23.07.1987

nur T3

2 Ob 532/88OGH25.10.1988

nur T3

6 Ob 523/89OGH27.04.1989

nur T3; Beisatz: Ein derartiger berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T4)

7 Ob 695/89OGH21.12.1989

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Geringere Belehrungspflicht des Notars gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, und nur bei Vorliegen besonderer Umstände. (T5) Veröff: RZ 1992/52 S 128

1 Ob 523/90OGH20.06.1990

Auch

1 Ob 591/92OGH22.10.1992

auch; nur T3

10 Ob 2063/96xOGH25.06.1996

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sorgfaltsverstoß des beklagten Rechtsanwaltes, weil er einem Vertragsteil keine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, dass es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe. (T6)

2 Ob 166/97vOGH03.12.1998

Gegenteilig

2 Ob 178/00sOGH28.09.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T7)

10 Ob 167/00gOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T4

8 Ob 174/01yOGH16.08.2001

Auch

7 Ob 302/03tOGH24.02.2004

nur: Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren. (T8); Beis wie T7

10 Ob 47/05tOGH13.06.2005

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 236/05zOGH13.12.2005

Vgl auch; nur T3; Beis wie T7

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; nur T8; Beis wie T7

1 Ob 1/08sOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden. (T9); Beisatz: Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr. (T10)

9 Ob 30/07pOGH03.03.2008
7 Ob 104/10kOGH30.06.2010

Auch

8 Ob 108/11gOGH22.11.2011

Vgl auch

10 Bkd 8/12OGH10.12.2012

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt. (T11)

2 Ob 34/14kOGH11.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T12)

9 Ob 11/17hOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19741022_OGH0002_0040OB00599_7400000_001

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