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§ 175 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 175.

(1) Die Notarenrichter üben ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt aus. Wenn sie nicht am Orte des Disziplinargerichtes wohnen, werden ihnen die Reise- und Aufenthaltskosten nach den für Amtsreisen der Beamten der V. Rangsklasse geltenden Vorschriften von der Notariatskammer am Sitze des Disziplinargerichtes vergütet.

(2) Diese Auslagen werden nach Ablauf jedes Jahres nach Abschlag der von den Beschuldigten ersetzten Beträge (§. 184) unter die Notariatskammern des betreffenden oder aller Oberlandesgerichtssprengel nach dem Verhältnisse der Mitgliederzahl (der systemisierten Notarstellen) aufgeteilt, je nachdem sie für Mitglieder des Disziplinarsenates erster oder zweiter Instanz verwendet wurden.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015854

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