OGH 13Os142/73 (RS0100923)

OGH13Os142/731.2.1974

Rechtssatz

Sind die Beweisergebnisse nicht für alle als Mittäter Angeklagten gleichartig, sondern nach Zahl und Gewicht der Belastungsmomente verschieden, darf eine Kumulativfrage dann nicht gestellt werden, wenn dadurch die Gefahr einer gemeinsamen und pauschalen Beurteilung der Angeklagten ohne sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen von ihnen nach den gegen und für ihn vorgebrachten Beweisen heraufbeschworen wird.

Normen

StPO §317 Abs2
StPO §345 Z6

13 Os 142/73OGH01.02.1974
12 Os 133/74OGH10.12.1974

Beisatz: Auch nicht bei wesentlich voneinander abweichender Art und Intensität ihrer Tatbeteiligung. (T1)

13 Os 14/77OGH17.03.1977
12 Os 81/78OGH07.09.1978

nur: Sind die Beweisergebnisse nicht für alle als Mittäter Angeklagten gleichartig, sondern nach Zahl und Gewicht der Belastungsmomente verschieden, darf eine Kumulativfrage dann nicht gestellt werden. (T2)

10 Os 23/81OGH28.04.1981

Ähnlich

10 Os 99/82OGH21.09.1982

Vgl auch; Beisatz: Das bloße Leugnen eines Mitangeklagten steht jedoch einer gemeinsamen Fragestellung nicht unbedingt entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1983/80 S 304

12 Os 16/84OGH29.03.1984

Vgl auch

10 Os 111/85OGH08.10.1985

Vgl; Beisatz: Läßt die Verfahrensrüge jegliche Bezeichnung solcher Beweisergebnisse vermissen, so ist sie mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. (T4)

12 Os 70/86OGH06.11.1986

Vgl auch

11 Os 27/87OGH14.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbindung mehrerer Taten in einer Frage. (T5)

11 Os 9/87OGH24.03.1987

Vgl auch

12 Os 35/93OGH01.07.1993

Vgl auch

15 Os 140/93OGH02.12.1993

Vgl auch

11 Os 1/95OGH28.02.1995

Vgl auch

14 Os 116/17sOGH13.02.2018

Vgl aber; Beisatz: Nach neuerer Rechtsprechung ist die Zusammenfassung von Schuldfragen bei verschiedenen Tätern grundsätzlich untersagt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740201_OGH0002_0130OS00142_7300000_001

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