OGH 4Ob573/73 (RS0021388)

OGH4Ob573/732.10.1973

Rechtssatz

Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person, wohl aber parteifähig. Sie kann nie Arbeitnehmer sein.

OHG

 

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IF
ABGB §1153 B
HGB §124
ZPO §1 Ae3

4 Ob 573/73OGH02.10.1973

Veröff: EvBl 1974/32 S 73

6 Ob 577/78OGH06.04.1978

Vgl; nur: Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person. (T1) Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft (T2)

5 Ob 302/78OGH09.05.1978

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Sie kann aber selbständig Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein und tritt im Rechtsverkehr in bestimmten Teilbereichen wie eine juristische Person auf. (T3) Veröff: GesRZ 1979,33 = SZ 51/61

7 Ob 780/79OGH06.02.1980

nur: Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person, wohl aber parteifähig. (T4) Beisatz: Sie kann mit ihrem Gesellschafter nicht identifiziert werden. (T5)

7 Ob 583/86OGH10.07.1986

nur T4; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1987,161 = MietSlg XXXVIII/30

1 Ob 551/89OGH15.03.1989

nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 62/43

9 ObA 42/89OGH10.05.1989

Vgl; Beisatz: Die persönlich haftenden Gesellschafter sind Arbeitgeber. (T6)

8 Ob 652/88OGH29.06.1989

Auch; nur T4; Veröff: SZ 62/127 = WBl 1990,85 = RdW 1990,11

9 ObA 171/91OGH09.10.1991

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T7)

9 ObA 52/94OGH06.04.1994

Vgl auch; nur T4; Beis wie T6

1 Ob 509/96OGH23.04.1996

Auch; nur T4; Beis wie T2; nur: Sie kann aber selbständig Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein. (T8) Veröff: SZ 69/94

8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T9)

8 ObA 2255/96tOGH30.01.1997

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T10)

9 ObA 21/99zOGH17.03.1999

Gegenteilig; Beis wie T10; Beisatz: Es ist nicht strittig, daß auch Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können. Ebenso können physische Personen allein oder auch neben einer solchen Gesellschaft Dienstgeber sein. (T11); Beisatz: An der Dienstgebereigenschaft einer Kommanditgesellschaft vermag die tatsächliche Ausübung der Rechte des Dienstgebers durch den Komplementär nichts zu ändern, weil eine Differenzierung zwischen einem juristischen und einem funktionellen Arbeitgeber nicht zulässig ist. (T12)

7 Ob 253/00gOGH14.12.2000

Vgl; nur T4; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/200

8 ObS 185/02tOGH20.03.2003

Gegenteilig; Beis wie T11 nur: Es ist nicht strittig, dass auch Personengesellschaften des Handelsrechtes Dienstgeber sein können. (T13); Beisatz: OHG, KG, OEG, KEG können Arbeitgeber sein. (T14)

8 ObA 14/07bOGH22.11.2007

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Bejahung der Stellung einer KG als Arbeitgeberin. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19731002_OGH0002_0040OB00573_7300000_003

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