OGH 9ObA42/89

OGH9ObA42/8910.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg H***, Angestellte, Wien 10., Kundradstraße 3-10/11/5/16, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bruno H*** und Hermine B*** OHG, Wien 21., Schnellbahnhof Floridsdorf, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 322.131,10 S brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 1988, GZ 31 Ra 35/88-24, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Mai 1987, GZ 20 Cga 510/86-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf ankommt, wo und für wen die Klägerin ihre behaupteten regelmäßigen Arbeitsleistungen erbrachte, sondern wer ihr Arbeitgeber war. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß schon das Beklagtenvorbringen diesbezüglich widersprüchlich ist und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die Außerstreitstellung beider Parteien (Seite 13) unbeachtet lassen. Soweit das Berufungsgericht daher die Tatsachengrundlage noch nicht für hinreichend geklärt erachtete, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem Aufhebungsbeschluß nicht entgegentreten.

Im übrigen ist zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine allfällige Abtretung des Anspruches auf die Arbeitsleistung der Klägerin (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 119; Krejci in Rummel ABGB § 1153 Rz 8) zu ergänzen, daß bei Personengesellschaften (OHG, KG), die nach herrschender Meinung keine eigene Rechtspersönlichkeit haben (vgl. Torggler-Kucsko in Straube HGB § 105 Rz 2), die persönlich haftenden Gesellschafter Arbeitgeber sind (Krejci in Rummel, ABGB § 1151 Rz 144). Der Umstand, daß diese Gesellschaften unter ihrem Namen geklagt werden können, verstärkt insofern nur die Arbeitgeberverbindlichkeiten (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3 109). Bruno H*** ist nach den bisheirgen Verfahrensergebnissen sowohl geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei als auch Geschäftsführer und nahezu Alleingesellschafter der Charles C*** OHG, so daß für den Fall eines Arbeitsverhältnisses an seiner Arbeitgebereigenschaft kein Zweifel besteht. Die Anstellung und die Kündigung von Arbeitnehmern fiel in den Bereich seiner Geschäftsführung (vgl. Torggler-Kucsko aaO § 116 Rz 1). Zur Klärung der Frage, ob nun die bisher allein in Anspruch genommene beklagte Partei oder die Charles C*** OHG für die behauptete Forderung der Klägerin auf Arbeitsentgelt zu haften hat, ist aber, wie das Berufungsgericht ausführte, die Arbeitsrechtssache noch nicht spruchreif.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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