OGH 6Ob92/73 (RS0068994)

OGH6Ob92/737.6.1973

Rechtssatz

Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll.

Normen

MG §19 Abs6 B
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §29 Abs1
MRG §30 Abs2 Z13

6 Ob 92/73OGH07.06.1973

Veröff: SZ 46/64 = EvBl 1974/17 S 43 = MietSlg 25362 = ImmZ 1973,239

4 Ob 577/76OGH21.09.1976

Beisatz: Zur Wahrung der Schriftform ist aber nicht erforderlich, dass die Parteien ein und dieselbe Urkunde unterzeichnen. Es kann die Unterfertigung von Briefen genügen, auch wenn sie nicht gleich lauten, doch muss eine ausdrückliche Erklärung vorliegen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten lässt. (T1) Veröff: MietSlg 28388

1 Ob 601/79OGH30.05.1979

Vgl auch; nur: Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll. (T2); Beisatz: Hier: Schriftform zu § 23 Abs 1 MG. (T3)

1 Ob 715/89OGH21.02.1990
7 Ob 574/90OGH20.09.1990

Vgl auch

9 Ob 702/91OGH24.04.1991

Auch; nur T2; Beisatz: Eine am Zweck der Formvorschrift orientierte Auslegung führt dahin, die Gültigkeit von dem Umfang des vereinbarten Kündigungsgrundes lediglich einschränkenden Abreden nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen. (T4)

7 Ob 578/91OGH04.09.1991

nur: Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. (T5)

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Auch; Beisatz: Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz. (T6) Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448

5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T7)

6 Ob 65/00bOGH13.04.2000

Vgl; Beisatz: Voraussetzung aller ausdrücklich vereinbarten durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform. Demnach muss sich der Endtermin aus einer gemeinsamen, von allen Vertragspartnern unterfertigten Urkunde eindeutig entnehmen lassen, ohne dass auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss. (T8)

6 Ob 274/07yOGH24.01.2008

Vgl aber; Teilweise abweichend wie T7; Beisatz: Den Anforderungen der Schriftlichkeit ist jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, und zwar insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigt hat. (T9)

5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Vgl; Beisatz: Eine in Form einer einfachen E‑Mail abgegebene Erklärung des Mieters entspricht nicht dem Zweck des Schriftformgebots des § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet nämlich keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht. (T10)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T11); Veröff: SZ 2011/29

5 Ob 71/16aOGH29.09.2016

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/105

Dokumentnummer

JJR_19730607_OGH0002_0060OB00092_7300000_001