Rechtssatz
Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.
4 Ob 347/72 | OGH | 20.10.1972 |
Veröff: ÖBl 1974,89 |
4 Ob 433/81 | OGH | 19.01.1982 |
Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antragsgegner zwar zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Sicherungsantrag der gefährdeten Partei geboten hat, dann aber unter Verwertung eines weiteren, neues Sachvorbringen und Bescheinigungsvorbringen enthaltenden Schriftsatzes der gefährdeten Partei über den Sicherungsantrag entscheidet; es muss den Antragsgegner nicht zu diesem Nachtragsvorbringen hören. Diesem steht dann allerdings das Recht zu, gegen die ohne seine (neuerliche) Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung fristgerecht Widerspruch nach § 397 Abs 1 EO zu erheben. (T1); Beisatz: Orientteppich - Ausverkauf (T2) Veröff: ÖBl 1982,83 |
1 Ob 10/94 | OGH | 11.10.1994 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Gegner der gefährdeten Partei hat also keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. (T3) Veröff: SZ 67/166 |
6 Ob 99/06m | OGH | 27.04.2006 |
Auch; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig. Daher kann die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners auch niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen. (T4) |
4 Ob 177/08w | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO - wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2 EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T5); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T6) |
2 Ob 140/10t | OGH | 02.12.2010 |
Abweichend; Beisatz: Auf Grund der Entscheidung des EGMR vom 15. 10. 2009, Micallef gegen Malta, 17056/06, sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar. (T7); Beisatz: In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, ist aber weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00347_7200000_003
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