OGH 1Ob184/72 (RS0063847)

OGH1Ob184/7230.8.1972

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte.

Normen

Krnt HöfeG §12
Tir HöfeG §19 Abs1

1 Ob 184/72OGH30.08.1972

Veröff: SZ 45/89

6 Ob 22/76OGH16.12.1976

nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein. (T1)

6 Ob 14/81OGH07.10.1981

nur T1; Beisatz: Da die Lebensfähigkeit des Hofes nicht beeinträchtigt werden soll. (T2)

6 Ob 4/93OGH27.05.1993

nur: Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte. (T3)

6 Ob 181/00mOGH13.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes als maßgeblichen Orientierungspunkt hat nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die damit bewirkte Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt wird. Wenn dies von vorneherein nicht möglich ist, käme die von der Anerbin angestrebte Wahrung des Grundsatzes des Wohlbestehenkönnens ausschließlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Enteignung der weichenden Miterben gleich. Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T4)

6 Ob 292/03iOGH29.01.2004

Vgl aber; Beisatz: Wenn Baugrundstücke zu einem schon zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Hof gehören, ist bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess im Sinne der Wertungen des § 25 Tir HöfeG nur dann der den Übernehmer begünstigende Ertragswert maßgeblich, wenn die Grundstücke für Zwecke des bäuerlichen Betriebes benötigt werden, ansonsten aber der Verkehrswert. (T5); Veröff: SZ 2004/16

6 Ob 121/10bOGH01.09.2010

nur: Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. (T6); Beis ähnlich wie T4

6 Ob 227/10sOGH17.11.2010

nur T6; Beis wie T4

6 Ob 109/11iOGH18.07.2011

nur T6; Beis wie T4 nur: Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen. (T7)

6 Ob 88/12bOGH24.05.2012

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bildet die Ermittlung des Übernahmswerts wegen der regelmäßigen Einzelfallbezogenheit dieser Frage keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T8); Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)

6 Ob 121/12fOGH22.06.2012

Beis wie T4; Beisatz: Diese zum Tiroler Höfegesetz entwickelte Rechtsprechung kann in Anbetracht der gleichen Zielsetzung des Kärntner ErbhöfeG auch auf die Kärntner Rechtslage übertragen werden. (T10)

6 Ob 156/13dOGH24.10.2013

Vgl; nur T6; Beis wie T4

2 Ob 129/16hOGH27.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/82

2 Ob 220/16sOGH24.10.2017

nur T6; Beis wie T4

2 Ob 202/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T10

2 Ob 148/17dOGH25.04.2018

Vgl auch; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Ist ein nach TirHöfeG zwar formalrechtlich bestehender geschlossener, tatsächlich aber nicht existierender Hof abzufinden, kann der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebs, keinesfalls erreicht werden. In einem solchen Fall ist die Festsetzung des Übernahmspreises nahe dem Verkehrswert zulässig. (T11)

2 Ob 38/20gOGH06.08.2020

Vgl; Beisatz: Zur Differenzierung zwischen den Fallgruppen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00184_7200000_002

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