OGH 2Ob197/71 (RS0027608)

OGH2Ob197/7115.6.1972

Rechtssatz

Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus.

Normen

ABGB §1310

2 Ob 197/71OGH15.06.1972

Veröff: SZ 45/69

8 Ob 267/73OGH15.01.1974

nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar. (T1) Beisatz: Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung, jedoch zum Teil abweichende Begründung. (T2)

5 Ob 76/74OGH03.04.1974

nur T1; Beisatz: Ablehnung der Auffassung, daß das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 3. Fall ABGB nicht rechtfertige. (T3) Veröff: EvBl 1974/249 S 547

3 Ob 85/74OGH03.12.1974

nur T1

5 Ob 549/76OGH27.04.1976

Beisatz: Die wirtschaftliche Lage desjenigen, den ein Versicherer für Schadenersatzverpflichtungen schadlos zu halten hat, wird durch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung überhaupt nicht berührt. (T4) Veröff: VersR 1977,486

1 Ob 670/78OGH07.07.1978

Vgl auch

6 Ob 705/78OGH19.10.1978

Auch; Beisatz: Zwölfeinhalbjähriger schießt mit Steinschleuder elfeinhalbjährigen Auge aus. (T5)

5 Ob 641/79OGH20.11.1979

Veröff: EFSlg 33757

2 Ob 115/80OGH14.10.1980

nur T1; Veröff: ZVR 1981/168 S 215

7 Ob 752/80OGH12.02.1981

nur: Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen. (T6)

1 Ob 623/81OGH01.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht. (T7) Veröff: JBl 1982,149

2 Ob 173/83OGH20.09.1983

nur T6; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/323 S 345

6 Ob 652/84OGH04.10.1984

Vgl auch; nur T1

7 Ob 670/85OGH28.11.1985

nur T6

7 Ob 1/88OGH21.01.1988

Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427

2 Ob 36/95OGH08.06.1995

Veröff: SZ 68/110

5 Ob 529/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Eine Ersatzpflicht des Beklagten für (künftige) unfallbedingte Schäden ist allerdings nach Billigkeitserwägungen nur bis zur Höhe des sich aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergebenden Haftungsbetrages denkbar. (T7)

7 Ob 31/95OGH18.10.1995

nur T1

6 Ob 649/95OGH21.12.1995

nur T1

7 Ob 514/96OGH11.06.1996

Vgl auch

7 Ob 200/98gOGH30.03.1999

nur T6; Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T8); Veröff: SZ 72/59

2 Ob 125/99tOGH29.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Die im letzten Halbsatz des § 1310 dritter Fall ABGB angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt. (T9)

1 Ob 161/05sOGH18.10.2005

nur T1

2 Ob 83/09hOGH18.12.2009

nur T1; auch Beis wie T4; Beisatz: Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. (T10);<br/>Veröff: SZ 2009/170

Dokumentnummer

JJR_19720615_OGH0002_0020OB00197_7100000_002

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