OGH 2Ob231/71 (RS0022746)

OGH2Ob231/719.3.1972

Rechtssatz

Haftung des Schädigers für die Folgen einer anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurose.

AnlageschadenBem: Für Rechtsprechung zur - anders zu beurteilenden - summierten Einwirkung siehe RS0123610.

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia3d

2 Ob 231/71OGH09.03.1972

Veröff: SZ 45/28 = EvBl 1972/271 S 520 = JBl 1972,368 (Bydlinski) = RZ 1972,207 = ZVR 1973/132 S 181

8 Ob 110/73OGH19.06.1973

Beisatz: Hier: Epilepsie (T1)

8 Ob 124/73OGH11.09.1973

Beisatz: Unfallsbedingte Nervenausfallerscheinungen durch Verschlechterung von schon vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Erscheinungen der Wirbelsäule. (T2)

6 Ob 74/75OGH26.06.1975

Auch; Beisatz: Verschlechterung einer bereits bestehenden Nervenerkrankung. (T3)

2 Ob 73/79OGH12.06.1979

Ähnlich; Veröff: ZVR 1980/151 S 153

2 Ob 39/82OGH08.03.1983
2 Ob 35/88OGH27.04.1988

Auch; Beisatz: Hier: Depressionen und Wesensveränderungen. (T4) <br/>Veröff: JBl 1988,649

2 Ob 27/91OGH12.06.1991

Auch; Beisatz: Haftung für die Folgen des Selbstmordes eines Schwerverletzten. (T5) <br/>Veröff: JBl 1992,255

2 Ob 46/93OGH28.10.1993

Auch

2 Ob 12/93OGH19.05.1994
2 Ob 349/98gOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt worden ist. (T6)

1 Ob 81/00vOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Demjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu verantworten hat, sind alle Nachteile zuzurechnen, für die das Ereignis eine Bedingung war. Es ist gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde, ob eine aller Erfahrung widersprechende Verkettung von Umständen zu völlig untypischen Fortwirkungen geführt hat, oder ob der eingetretene Schaden in einer ganz anderen Richtung liegt als jener, den bestimmte Verhaltensnormen verhindern sollen. Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. (T7)

4 Ob 198/01yOGH25.09.2001

Auch

2 Ob 143/02xOGH18.03.2004

Auch; Beis wie T7 nur: Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst wurden, weil die Anlage zur Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, sind im Sinne der Adäquanz in vollem Umfang Unfallsfolge, sofern die krankhafte Anlage nicht auch ohne die Verletzung in absehbarer Zeit den gleichen gesundheitlichen Schaden herbeigeführt hätte. (T8)

7 Ob 137/04dOGH06.07.2004

Vgl

4 Ob 75/08wOGH10.06.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/80

6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Vgl auch

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat daher grundsätzlich - mit der Grenze der Adäquanz ‑ der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen. (T9)<br/>Beis ähnlich wie T7

2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert. (T10)

6 Ob 78/15mOGH27.05.2015

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9

9 Ob 6/16xOGH29.09.2016

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 221/18sOGH24.06.2019

Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: posttraumatische Verbitterungsstörung. (T11)

7 Ob 103/19aOGH28.08.2019

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19720309_OGH0002_0020OB00231_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte