OGH 11Os242/71 (RS0092343)

OGH11Os242/712.2.1972

Rechtssatz

Eine Drohung kann auch in Handlungen, wie zB Erheben der geballten Faust, Zücken einer Waffe, Zugehen mit einem Messer, Abgabe von Schreckschüssen bestehen, ohne daß darin eine (wirklich) Gewaltanwendung (im Sinne des § 98 lit a StG) zu erblicken ist.

Normen

StGB §74 Z5

11 Os 242/71OGH02.02.1972
12 Os 37/80OGH21.05.1980

Vgl auch; Beisatz: Eine (hier: Raubdrohung) Drohung kann - ohne daß sie wörtlich ausgesprochen wird - in den verschiedensten Form erfolgen (zB durch eine Gebärde oder - wie hier - durch Umzingeln des gleichzeitig festgehaltenen Opfers durch mehrere Täter). (T1)

11 Os 80/81OGH09.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Konkludente Raubdrohung durch Verstellen des Weges, Zuruf: "Überfall, Geld her" und Vortäuschen des Besitzes einer Schußwaffe. (T2)

10 Os 31/83OGH12.04.1983

Vgl auch; Beisatz: Drohungen können durchaus auch versteckt oder durch bloße Gesten geäußert werden, sodaß (allenfalls) nur der Bedrohte ihren Sinn versteht. (T3)

12 Os 15/85OGH18.04.1985

Vgl auch; Beisatz: Dem normativen Begriff einer Raubdrohung kann ebenso wie jenem der gefährlichen Drohung nicht nur durch mündliche Äußerungen, sondern auch durch Gesten oder bestimmte sachliche Vorkehrungen vor den Augen des Opfers entsprochen werden. (T4)

12 Os 40/90OGH26.04.1990

Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung einer Äußerung (als Raubdrohung) sind auch allenfalls damit verbundene Gebärden und der Tonfall mit ins Kalkül zu ziehen (vgl 12 Os 37/80). (T5)

14 Os 41/93OGH27.04.1993

Vgl auch

15 Os 130/93OGH14.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Das drohende Umringen der Tatopfer genügt nach Lage des Falles dem strengen Anforderungsprofil des § 142 StGB. (T6)

13 Os 91/04OGH25.08.2004

Vgl auch

12 Os 165/15dOGH07.04.2016

Auch

12 Os 17/20xOGH24.03.2020

Vgl

12 Os 12/20mOGH26.03.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 130/20iOGH16.12.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19720202_OGH0002_0110OS00242_7100000_001

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