OGH 13Os91/04

OGH13Os91/0425.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Amir Andreas M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2004, GZ 36 Hv 62/04v-11, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Amir Andreas M***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Mitte September 2003 in Radstadt Annemarie L***** durch die Äußerung, sie solle eine Tablette schlucken, ansonsten tue "er ihr was", wobei er die Äußerung dadurch bekräftigte, dass er ein Messer mit ausgezogener Klinge vor seinem Oberkörper hielt, somit durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Einnahme einer Tablette genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der eine unvollständige Begründung vorbringenden Mängelrüge (Z 5) setzten sich die Tatrichter mit den im Rechtsmittel bloß auszugsweise und damit sinnentstellend wiedergegebenen, teilweise voneinander abweichenden Angaben der Zeugin L***** umfassend auseinander (US 5 ff).

Die weiters als unbegründet gerügte Feststellung, wonach Annemarie L***** zumindest mit einer Körperverletzung rechnete, stützte das Schöffengericht auf die Angaben der Zeugin L***** (US 6 f), die zwar angab, keine Angst gehabt zu haben, dass der Angeklagte zustechen werde, dessen ungeachtet aber eine für sie bedrohliche Situation schilderte (S 123). Im Übrigen reicht für die tatbestandsessentielle Besorgniseignung, dass die Bedrohung nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab geeignet erscheint, begründete Besorgnis einzuflößen (Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 42 ff; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 61 ff). Eine solche - nicht spezifisch auf eine Stichverletzung, sondern allgemein auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität abstellende - Besorgniseignung liegt aber bei der Drohung unter Verwendung einer Stichwaffe jedenfalls vor (Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 47 mwN). Dass das Opfer selbst mit der tatsächlichen Zufügung einer Stichverletzung nicht rechnete (S 123), bedurfte daher mangels Entscheidungswesentlichkeit (vgl 15 Os 176/03; 13 Os 111/03) dieses Umstandes keiner gesonderten Erörterung. Das Vorbringen zu einer Aktenwidrigkeit im Bezug darauf, dass das Tatopfer zumindest mit einer Körperverletzung rechnete, legt nicht dar, inwieweit im Urteil der Inhalt einer protokollierten Aussage der Zeugin L***** unrichtig wiedergegeben wurde.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Bedenken, indem er abermals selektiv und damit aus dem Zusammenhang gerissen Aussagepassagen der Zeugin L***** zitiert, aus denen er andere Schlüsse zieht, als die die Angaben des Tatopfers in ihrer Gesamtheit würdigenden Tatrichter. Damit vermag er aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Verweis auf die vom Angeklagten nicht angefochtene Abweisung von die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** betreffenden Beweisanträgen, deren angestrebtes Ergebnis der Antragsteller einerseits mit spekulativen Schlussfolgerungen verknüpfte und mit denen er andererseits die (unzulässige) Erkundung von Tatsachen anstrebte (vgl US 7 iVm S 131 ff).

Dass das Erstgericht anfänglich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin hatte, die erst im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeräumt werden konnten (US 6 f), dass der Amir Andreas M***** von weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wurde, obgleich diesbezüglich belastende Angaben dieser Zeugin vorlagen, dass der genaue Tatzeitpunkt nicht feststellbar war (und daher der Beschwerdeführer an der Erbringung eines völlig unkonkretisiert gebliebenen [vgl S 97: "unter Umständen"] Alibibeweises gehindert gewesen sei) und überdies kein - überdies schuldunerhebliches - Motiv für die Tat hervorgekommen sei, vermag gleichfalls keine erheblichen Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO hervorzurufen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Die Kostenersatzpflicht stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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