OGH 11Os80/81

OGH11Os80/819.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführers in der Strafsache gegen Bernd A und Thomas B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, erster Fall, 15 StGB. über die von den Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengerichtes vom 7.Oktober 1980, GZ. 22 Vr 1.637/79-47, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger DDr. Esterbauer und Dr. Schmid, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10.November 1961 geborene Zahntechnikerlehrling Bernd (Christian Rainer) A und der am 13. November 1963 geborene Kochund Kellnerlehrling Thomas (Maximilian) B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall; 15 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 7.Mai 1979 (abends) in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB.) 1. Elfriede C einen Geldbetrag von 1.420 S abnötigten, indem sie diese umstellten und A von ihr Geld mit den Worten forderte: 'Verhalten sie sich vollkommen ruhig, dies ist ein Überfall; geben sie alles Geld heraus, das sie haben und bleiben sie ruhig, sonst kracht' s; sie sehen, ich meine es ernst, ich habe einen Revolver!', wobei er ihr die in die Rocktasche gesteckte Hand gegen die Hüfte drückte, um eine Waffe vorzutäuschen;

2. den Ehegatten Dr. Dipl.Ing. Heinrich D und Ruth D dadurch Geld abzunötigen versuchten, daß sie ihnen den Weg versperrten, sie umstellten und A sagte:

'Überfall, Geld her!', wobei er wieder seine rechte Hand in die Rocktasche steckte, um eine Pistole vorzutäuschen.

Die beiden Angeklagten bekämpfen dieses Urteil mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernd A:

Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs 1

StPO. rügt dieser Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1980 gestellten Beweisantrages, den Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. Rolf E als sachverständigen Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er zur Tatzeit infolge Dauermedikation von Neotiziden, in Verbindung mit Alkoholkonsum, in seiner (intellektuellen) Steuerungsfähigkeit völlig bzw. bis an die Grenze der Zurechnungsfähigkeit 'ausgeschaltet und enthemmt war'.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet:

Der vom Gericht beigezogene gerichtsmedizinische Sachverständige, Dozent Dr. Werner F, nahm in seinen Gutachten (ON. 40 und S. 168 ff. d. A.) ausführlich aus psychiatrischer Sicht zur Frage Stellung, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten A zur Tatzeit infolge Volltrunkenheit bzw. einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung aufgehoben war, und berücksichtigte hiebei auch die von A im Zuge seiner TBC-Behandlung eingenommenen Medikamente und ihre möglicherweise Alkoholunverträglichkeit ausläsende Wirkung sowie den Inhalt des Attestes Dris. E (S. 175) vom 2.Oktober 1980 (wie auch die schon in der Hauptverhandlung vom 25.März 1980 vorgelegte Krankengeschichte, S. 131 ff. d.A. und ein älteres Attest Dris. E vom 14.Mai 1979

/S. 135 d.A. /), (siehe S. 137/138, 140, 145; 169, 171 d. A.). Der Sachverständige kam indes auf Grund der Tatsache, daß sich der Angeklagte A bei sowie zwischen den beiden Überfällen vom 7. Mai 1979 und anläßlich des polizeilichen Einschreitens (auch im Vergleich zum Verhalten des Mitangeklagten B) durchaus situationsgemäß verhielt, zum Ergebnis, daß zum jeweiligen Tatzeitpunkt weder ein pathologischer Rauschzustand noch eine (sonstige) tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag. Wenn nun das Jugendschöffengericht diesen gerichtlichen Sachverständigen für befähigt hielt, ein einwandfreies Gutachten, insbesonders auch zur Frage einer allfälligen medikamentäsen Alkoholintoleranz des Angeklagten A abzugeben, und dieses Gutachten für ausreichend und schlüssig erachtete (siehe S. 173; 203/204 d. A.), dann kann in der Ablehnung der 'zeugenschaftlichen Einvernahme des sachverständigen Arztes Dr. Rolf E', der den Angeklagten A weder zur Tatzeit noch unmittelbar danach sah und dessen die medikamentäse Behandlung betreffende Hinweise vom Sachverständigen Dr. F ausreichend berücksichtigt wurden, kein Verfahrensmangel erblickt werden. Mängel im Sinn der §§ 125, 126 Abs 1 StPO. haften dem Sachverständigengutachten Dris. F nicht an; insbesonders ist zur Frage einer die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließenden tiefgreifenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten A (vgl. § 11 StGB.) im Tatzeitraum ein 'offensichtlicher Widerspruch' zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den Befunden des Dr. E bzw. dem Inhalt der Krankengeschichte nicht erkennbar.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Bernd A wurde mithin durch das Unterbleiben der beantragten Beweisaufnahme in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt; der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z. 4

des § 281 Abs 1 StPO. ist daher nicht gegeben.

Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO., mit dem der Beschwerdeführer die Urteilsannahme als 'unrichtig' bekämpft, er habe den Mitangeklagten B zu den gegenständlichen Straftaten 'bestimmt bzw. angeleitet', läuft bloß auf eine - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus. Das Erstgericht legte in den Entscheidungsgründen denkfolgerichtig dar (siehe S. 193 ff. d.A.), aus welchen - beweiswürdigenden -

Erwägungen es der in diese Richtung gehenden Verantwortung des Angeklagten B gegenüber der insoweit abschwächenden Darstellung des Beschwerdeführers den Vorzug gab, wobei es, was der Beschwerdeführer übersieht, auch berücksichtigte, daß der Anstoß, am 7.Mai 1979 ein anrüchiges Lokal aufzusuchen, von B ausging (S. 183 d.A.), der damals bargeldlos war (siehe S. 184 unten d.A.). Dem in der Mängelrüge relevierten Umstand, von welchem der beiden Angeklagten vorliegend die Initiative zu den beiden Raubüberfällen ausging und welcher von ihnen daran führend beteiligt war, kommt im übrigen, wie letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt, Bedeutung nur im Hinblick auf die Strafbemessung zu; für die Schuldfrage, die rechtliche Beurteilung (§§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB.) oder für den anzuwendenden Strafsatz (§ 143 StGB.) hingegen ist dies ohne Relevanz. Das bezügliche Beschwerdevorbringen ist daher vor allem aus diesem Grund im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens einer näheren sachlichen Erörterung nicht bedürftig.

Unbegründet ist schließlich auch die aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.

erhobene Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte A die vom Gesetz geforderte Eignung der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Drohungen der beiden Angeklagten sowohl im Fall der Elfriede C als auch im Fall des Pensionisten-Ehepaares D verneint, und beim Faktum D außerdem mit der Behauptung, der Vorfall sei, entsprechend der Verantwortung A, lediglich 'zum Spaß' geschehen, das Fehlen des für Raub erforderlichen Bereicherungsvorsatzes geltend macht. Beim letzterwähnten Einwand geht der Beschwerdeführer nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus, wonach an der Ernsthaftigkeit (auch) des (Raub-)Überfalls auf die Ehegatten D kein Zweifel besteht und die Verantwortung des Angeklagten A, der diesen Überfall als Spaß hinzustellen suchte - von welcher Version die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeht - lediglich als (nicht glaubhafte) Schutzbehauptung zu werten ist (S. 202 d.A.); er bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Was aber die vom Beschwerdeführer negierte Eignung des Täterverhaltens im Sinn einer den Erfordernissen der §§ 142, 74 Z. 5 StGB. entsprechenden (räuberischen) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben betrifft, so ist hiefür maßgeblich, ob die Bedrohten unter den Gegebenheiten des konkreten Falls bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem Willen der Täter die Verwirklichung des angedrohten (qualifizierten) Übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen mußten, die Angeklagten seien in der Lage und auch willens, dieses Übel zu verwirklichen; daß diese Besorgnis bei ihnen auch tatsächlich erweckt wurde, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erforderlich (vgl. SSt 48/34, 61; Kienapfel, BT. II, RN. 53 ff. zu § 142 StGB.).

Demgemäß kommt der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens im Sinn des Verbrechens des Raubes relevierten Frage, ob Elfriede C und Ruth D den Überfall nicht 'eher als Belästigung, denn als bedrohliche Situation wahrgenommen haben', woraus der Beschwerdeführer die mangelnde Eignung des Verhaltens der beiden Angeklagten ableitet, den Betroffenen begründete Besorgnisse einzufläßen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Auszugehen ist vielmehr von den Urteilskonstatierungen, wonach die Angeklagten, die sich in beiden Fällen darüber einig waren, jemanden zu überfallen, um zu Geld zu kommen, in Ausführung dieses Vorhabens den auserkorenen Opfern den Weg verstellten, wobei Bernd A diesen auch verbal das Vorliegen eines 'Überfalls' kundtat, die sofortige Herausgabe von Geld forderte und den Besitz einer Schußwaffe vortäuschte sowie seine Bereitschaft, hievon gegebenenfalls auch Gebrauch zu machen, gegenüber Elfriede C ausdrücklich und konkludent, im Falle der Ehegatten D immerhin konkludent zum Ausdruck brachte, womit schlüssig eine qualifizierte Bedrohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben der Attackierten vorgenommen wurde (vgl. Kienapfel, BT. II, RN. 44 zu § 142 StGB.). Wird schließlich noch berücksichtigt, daß Elfriede C dem Angeklagten A daraufhin ihre gesamte Barschaft aushändigte und Dr. D in der (zutreffenden) Annahme, es handle sich um einen (echten) Überfall, durch den die Täter Geld erlangen wollten, um Hilfe schrie, worauf die beiden Angeklagten flüchteten, so ist klar erkennbar, daß die strafrechtliche Qualifizierung der jeweiligen Tat als vollendeter bzw. versuchter schwerer Raub ohne Rechtsirrtum erfolgte. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernd A war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas B:

Sie richtet sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Raubversuchs zum Nachteil der Ehegatten D (Punkt 2 des Urteilssatzes) und wird auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützt.

Als unrichtig, unzureichend begründet und widersprüchlich rügt der Beschwerdeführer zunächst unter dem erstzitierten Nichtigkeitsgrund die Urteilsannahme, die beiden Angeklagten hätten den Ehegatten D 'den Weg versperrt und sie umstellt', wobei das angenommene 'Versperren' überdies nicht näher definiert oder erörtert werde. Das Erstgericht habe aber auch keine zureichenden begründeten Feststellungen getroffen, auf Grund welcher konkreten Handlungsweise sich die angenommene Mittäterschaft des Angeklagten B ergebe, der sich nach der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht 'rein passiv' verhalten habe. Insoweit auch ausdrücklich den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. relevierend, verneint der Beschwerdeführer schließlich das Vorliegen einer ernst gemeinten und von den Opfern so aufgefaßten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die objektiv geeignet war, den Betroffenen, die vorliegend sogar die beiden Angeklagten angegriffen hätten, begründete Besorgnisse um ihre körperliche Integrität einzufläßen, zumal das Erstgericht offen lasse, welches verwirklichbare Übel denn den Ehegatten D seitens der Angeklagten (und des Beschwerdeführers im besonderen) in Aussicht gestellt worden sei.

Die Beschwerde ist in keiner Richtung hin begründet:

Die mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. bemängelte, durch die Zeugenaussage Dris. D gedeckte sowie durch die Verantwortung des Angeklagten B gestützte Urteilsannahme, daß beide Angeklagten den Ehegatten D 'den Weg versperrten, sodaß sie nicht mehr weitergehen konnten' (siehe S. 185; 207/208 d.A.), bedurfte, der Meinung des Beschwerdeführers zuwider, als ausreichend bestimmt und gemeinverständlich keiner weiteren Konkretisierung oder Erörterung im Urteil; sie steht mit dem zusätzlich in den Urteilsspruch aufgenommenen, ersichtlich nur interpretierenden Ausspruch, daß die beiden Angeklagten, so wie schon beim vorangegangenen (gelungenen) Raubüberfall auf die Fremdenführerin Elfriede C, auch die Ehegatten D 'umstellten', indem sie ihnen nämlich den Weg versperrten bzw. sie aufhielten, durchaus im Einklang.

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, daß die Ehegatten D die Bedrohung durch die Angeklagten 'nicht wirklich ernst genommen hätten', genügt es zur Widerlegung dieses Einwandes auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A, der in ähnlicher Weise argumentierte, zu verweisen, weiters auf die vom Erstgericht konstatierte Reaktion des Zeugen Dr. D, der wegen des Überfalls um Hilfe rief, sowie auch noch darauf, daß das Mißlingen eines Raubversuches nur infolge der Abwehrreaktionen der Opfer keineswegs, wie die Angeklagten meinen, die 'Harmlosigkeit' des Täterverhaltens in einem Maße indiziert, daß deshalb sachbezogene Urteilserörterungen nötig wären. Auch davon, daß sich der Beschwerdeführer beim Überfall auf das Ehepaar D bloß 'rein passiv' verhalten habe, kann angesichts der vom Schöffengericht zum Tathergang getroffenen Feststellungen keine Rede sein: Darnach wechselten nämlich beide Angeklagten, in Ausführung des vom Angeklagten A initiierten und vom Angeklagten B letztlich akzeptierten Planes, nach dem gelungenen Überfall auf Elfriede C noch einen weiteren derartigen Raubüberfall auszuführen, auf die Straßenseite, wo ihnen die als neue Raubopfer auserkorenen Ehegatten D entgegenkamen, stellten sich vor diese auf und versperrten ihnen (dadurch) gemeinsam den Weg; A richtete dann in Gegenwart des Beschwerdeführers an die Ehegatten D durch den Zuruf: 'Überfall, Geld her!' die ersichtlich drohende Aufforderung zur sofortigen Geldherausgabe, wobei er die rechte Hand in seine Rocktasche steckte, um, so wie im Fall C, den Besitz einer Pistole vorzutäuschen. Erst als Ruth D, die von A an der Schulter angefaßt worden war, diesen - couragiert - zurückstieß und Dr. D laut um Hilfe rief, flüchteten die beiden Angeklagten gemeinsam.

Dieses Verhalten beinhaltet, unter Berücksichtigung des Wortes:

'Überfall', in Verbindung mit der erhobenen Forderung auf sofortige Geldherausgabe und der Vorgabe, daß einer der beiden Täter - der Angeklagte A, der Ruth D an der Schulter berührt hatte - eine Waffe besitze, weiters angesichts dessen, daß es sich bei den von zwei Burschen bedrängten Ehegatten D um ältere Personen handelte und sich der Vorfall erst gegen 23 Uhr 30

ereignete, insgesamt die unverkennbare und unter den festgestellten Gegebenheiten des Falles auch durchaus als ernst gemeint aufzufassende (unmittelbare und qualifizierte) Bedrohung der Ehegatten D mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Dabei wirkte den Urteilfeststellungen zufolge der Angeklagte B in Kenntnis des Raubplanes insofern mit, als auch er den Ehegatten D den Weg versperrte und bis zur (gemeinsamen) Flucht am Tatort verblieb, während der Angeklagte A noch zusätzlich aktiv wurde. Mit der Beurteilung des eine Teilphase der bereits ausführungsnah (vgl. Kienapfel, BT. II RN. 277 zu § 127 StGB.) unternommenen Geldabnötigung durch Bedrohung darstellenden, sich im Sinn des Tatplanes als Aktionseinheit auf Angreiferseite manifestierenden Täterverhaltens (auch) des Angeklagten B als 'Mittäterschaft', zumindest in der Bedeutung eines (versuchten) 'Gesellschaftsraubes' gemäß den §§ 142 Abs 1, 143, erster Deliktsfall, StGB.

- der gegeben ist, wenn mindestens zwei am Tatort (oder in dessen unmittelbarer Nähe) anwesende Personen auf Grund gemeinsamen Tatentschlusses an der Begehung eines Raubes mitwirken, für den indes nicht auch erforderlich ist, daß jeder der Raubgenossen Gewalt ausübt oder in räuberischer Weise droht -, unterlief dem Erstgericht mithin kein Rechtsirrtum (vgl. Kienapfel BT. II RN. 4 zu § 143 StGB. und RN. 259 ff. zu § 127 StGB. u.a.).

So gesehen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas B gleichfalls als unbegründet, weshalb auch sie zu verwerfen war.

Das Jugendschöffengericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB.

unter Anwendung des § 11 JGG. und des § 41 StGB. Freiheitsstrafen, und zwar über Bernd A - unter gleichzeitiger Festsetzung der Strafe gemäß den §§ 13 Abs 2 und 46 Abs 4

JGG. hinsichtlich des Schuldspruchs des Landesgerichtes Salzburg vom 30. August 1977 zum AZ. 22 Vr 229/77 (wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 2 StGB.) - in der Dauer von achtzehn Monaten und über Thomas B in der Dauer von fünfzehn Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die Deliktswiederholung, bei Bernd A überdies die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung sowie den Umstand als erschwerend, daß er jeweils der Urheber der Raubüberfälle und an ihnen auch führend beteiligt war. Als mildernd fanden bei beiden Angeklagten das Geständnis, die alkoholbedingte Enthemmung, das Wohlverhalten seit den (im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz) schon über ein Jahr zurückliegenden letzten Straftaten und der Umstand Berücksichtigung, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb. Bernd A wurde ferner zugute gehalten, daß er die Straftaten unter dem Einfluß einer neurotisierenden Entwicklungskrise beging. Zu Gunsten des Thomas B fand schließlich noch Berücksichtigung, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, die unter Einwirkung A begangenen Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stehen und er an ihnen auch nur in untergeordneter Weise beteiligt war.

Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Strafen, Bernd A auch die Anwendung des § 37 StGB. an, während die Staatsanwaltschaft eine schuldangemessene Erhöhung der Strafen begehrt.

Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie ihrem Gewicht nach richtig. Das für die beiden 1961 bzw. 1963

geborenen Angeklagten in erster Instanz gefundene Strafmaß wird dem Verschulden und der Täterpersönlichkeit sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gerade noch gerecht. Für eine Korrektur des schöffengerichtlichen Strafausspruches besteht sohin in keiner Richtung hin Anlaß.

Der Vollständigkeit halber sei zu den Berufungen der Angeklagten darauf verwiesen, daß die von A reklamierten Bestimmungen der §§ 35 und 41 StGB. vom Erstgericht ohnehin angewendet wurden, und die begehrte Strafumwandlung nach dem § 37 StGB. schon in Anbetracht der maßgebenden (§ 11 Z. 2 JGG.) Strafdrohung des § 143 StGB. von fünf bis fünzehn Jahren gesetzlich nicht möglich ist (§ 37 Abs 2 StGB.). Eine bedingte Strafnachsicht kommt beim Angeklagten A im Hinblick auf die nachträgliche Straffestsetzung aus dem Grund des § 13 Abs 2 JGG. von Gesetzes wegen, beim Angeklagten B aber im Hinblick auf die Art und die Wiederholung des verfahrensgegenständlichen Delikts nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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