OGH 5Ob223/71 (RS0007148)

OGH5Ob223/7122.9.1971

Rechtssatz

Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind oder wenn sich die getroffene Verfügung auf Grund besonderer Umstände als nicht durchführbar oder doch als unzweckmäßig erwies.

Normen

AußStrG §18 A
AußStrG 2005 §43

5 Ob 223/71OGH22.09.1971
7 Ob 176/73OGH05.12.1973

nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1974,268

5 Ob 22/75OGH04.03.1975
5 Ob 866/76OGH23.11.1976

nur: Nur bei einer Änderung der Verhältnisse kann eine bereits ergangene Entscheidung abgeändert oder sogar widerrufen werden. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn seit einer Entscheidung eines Gerichtes neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zu Tage gekommen sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltsbemessung (T3)

1 Ob 640/83OGH01.06.1983

Vgl; nur T1; Veröff: ÖA 1984,44

7 Ob 504/88OGH21.01.1988
2 Ob 527/88OGH23.03.1988

nur T2

1 Ob 656/90OGH12.09.1990

nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153

3 Ob 535/92OGH08.04.1992

nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/54

1 Ob 5/00tOGH25.07.2000

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 258/02wOGH13.12.2002

Auch; nur T1

6 Ob 159/02dOGH20.03.2003

Auch

2 Ob 83/03zOGH08.05.2003

Beisatz: Eine für eine Neubemessung des Unterhalts geforderte Änderung der Verhältnisse liegt bereits dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt wurden. (T4)<br/>Beisatz: Hier wurde bei Abschluss des Scheidungsvergleiches, in welchem die Unterhaltsvereinbarung für die Kinder getroffen wurde, von einem nicht dem tatsächlichen Einkommen des Vaters entsprechenden Einkommen ausgegangen. (T5)

3 Ob 102/06fOGH26.07.2006

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 293/06yOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T5

3 Ob 154/07dOGH23.10.2007

Vgl

10 Ob 99/08vOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T6)<br/>Beisatz: Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Spruch bestimmt, doch genießt die abweisende Entscheidung des Außerstreitrichters Rechtskraft auch nach Maßgabe ihres Inhalts. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer nachträglichen Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts ist darauf abzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben. (T7)

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/171

5 Ob 17/10aOGH11.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T9)<br/>Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T10)

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

nur T2

2 Ob 199/12xOGH20.11.2012

Auch; nu T1; Beis wie T9

10 Ob 61/15sOGH30.06.2015

Auch

10 Ob 59/16yOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

9 Ob 61/16kOGH24.03.2017

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG. (T11)

7 Ob 89/18sOGH20.06.2018

Auch

5 Ob 123/19bOGH16.01.2020

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050OB00223_7100000_002

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