European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122181
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (§ 43 Abs 1 AußStrG; RIS‑Justiz RS0007171) und binden die Betroffenen und das Gericht (RIS‑Justiz RS0007171 [T23]). Danach kommt grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (§ 411 ZPO) zu, wobei nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen die materielle Rechtskraft nicht standhält (RIS‑Justiz RS0007171 [T21, T25]). Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (RIS‑Justiz RS0007148). Entscheidend ist dabei, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist (RIS‑Justiz RS0007201). Die Verhältnisse müssen sich wesentlich und nicht bloß unbedeutend geändert haben. Die Änderung muss den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt betreffen (10 Ob 61/15s mwN).
2. Nach § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs unter anderem unzulässig, wenn der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist.
3. Mit der rechtskräftigen Vorentscheidung wurde der – mit dem vorliegenden idente – Antrag auf Einräumung eines Notwegerechts zu Gunsten des Antragstellers wegen auffallender Sorglosigkeit seines bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft gesetzten Verhaltens gemäß § 2 NWG abgewiesen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine entschiedene Rechtssache vor, da der Umstand, dass nach rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren – erfolglos – Vertragsverhandlungen mit dem Antragsgegner geführt worden seien, keine wesentliche Änderung dieser Sachverhaltsgrundlage der Vorentscheidung bewirken könnte, ist nicht zu beanstanden.
4. Die im Übrigen zum Fehlen einer auffallenden Sorglosigkeit des Antragstellers erhobenen Revisionsrekursausführungen zielen auf die Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit der rechtskräftigen Vorentscheidung ab; sie sind daher nicht beachtlich.
5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG, der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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