Rechtssatz
Ein Anerkenntnis unterbricht zwar den Lauf der Verjährung, doch beginnt nach der Unterbrechung nur wieder eine dreijährige Verjährung zu laufen.
4 Ob 3/74 | OGH | 05.03.1974 |
Veröff: Arb 9196 |
7 Ob 750/79 | OGH | 18.10.1979 |
Ähnlich |
4 Ob 308/97s | OGH | 09.12.1997 |
Auch; Beisatz: Dazu bedarf es keines konstitutiven Anerkenntnisses, auch das deklarative Anerkenntnis, eine bloße Wissenserklärung, unterbricht die Verjährung. Es genügt auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, es sei denn, dass der Schuldner ausdrücklich nur einen Teil der Forderung anerkennt und den darüber hinausgehenden Teil bestreitet. (T1) |
8 Ob 216/02a | OGH | 07.11.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Auch das deklarative Anerkenntnis, eine bloße Wissenserklärung, unterbricht die Verjährung. (T2) |
3 Ob 121/04x | OGH | 16.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Anerkennung einer Schuld ändert sich, da ihr nach überwiegender Ansicht novierende Wirkung nicht zukommt nichts an der Beschaffenheit der ursprünglich unterbrochenen Frist, deren neuerlicher Lauf in Beginn gesetzt wird. (T3) |
9 ObA 26/21w | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Hier: Hier: Deklaratives Anerkenntnis und kollektivvertragliche Fallfrist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19700325_OGH0002_0050OB00031_7000000_001
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