OGH 10Os103/69 (RS0098410)

OGH10Os103/6914.10.1969

Rechtssatz

Die Vernehmung eines Leumundszeugen ist dann entbehrlich, wenn das Gericht der Aussage des davon betroffenen Zeugen trotz dessen angeblich schlechten Leumundes Glauben schenkt.

Normen

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Z4 B

10 Os 103/69OGH14.10.1969

Veröff: EvBl 1970/106 S 161

10 Os 199/77OGH17.05.1978

Beisatz: Gilt auch für den Belastungszeugen. (T1)

9 Os 16/78OGH02.10.1978

Ähnlich; Beisatz: Leumundsbeweis nur unter besonderen Umständen zulässig. (T2)

13 Os 159/78OGH09.11.1978

Vgl; Beis wie T2

9 Os 38/82OGH23.03.1982

Beisatz: Hier: Zur sexuellen Freizügigkeit des Notzuchtopfers. (T3)

10 Os 20/86OGH11.02.1986

Vgl

12 Os 58/86OGH24.04.1986

Vgl; Beisatz: Die Überprüfung des Leumundes ist nur dann erforderlich, wenn mit Grund anzunehmen ist, daß sich aus dem Vorleben des Zeugen Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit ergeben könnten. Sind solche Bedenken im Verfahren nicht entstanden und hat der Angeklagte auch keine Tatsachen behauptet, die durch die Leumundserhebungen erhärtet werden sollten, so wurden durch die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung des Leumundes des Zeugen keine Verteidigungsrechte verletzt. (T4)

15 Os 46/91OGH25.04.1991

Vgl auch

11 Os 53/92OGH02.06.1992

Vgl auch; Beisatz: "Schlechter" Lebenswandel des Opfers eines Sittlichkeitsdelikts (Vergewaltigung). (T5)

13 Os 113/93OGH29.09.1993

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schöffengericht konnte sich durch deren (zweimalige) ausführliche Vernehmung in der Hauptverhandlung und die Einvernahme einer Reihe von Personen aus ihrem Bekanntenkreis ein ausreichendes Bild von der Persönlichkeit der Zeugen machen, sodaß es keines weiteren Kontrollbeweises bedurfte. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19691014_OGH0002_0100OS00103_6900000_001

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