OGH 11Os53/92-7

OGH11Os53/92-72.6.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Nedzadi M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Nedzadi M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29.Jänner 1992, GZ 15 Vr 748/91-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nedzadi M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20.September 1991 in Horitschon die Aleketa X***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und gegen sie gerichteter Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer, durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme seiner Brüder zum Beweis dafür, daß "das 'Gerücht' wahr sei und die Zeugin Aleketa X***** im Lokal L***** keinen sehr guten Ruf habe", in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden zu sein. Ziel des Beweisantrages war der Nachweis der Wahrheit des Gerüchtes, daß "man nur Gewalt anwenden und die Zeugin ohrfeigen müsse und sie dann lieben könne (AS 181)". Da diese Beschreibung eines strafbaren Verhaltens nichts über einen schlechten Lebenswandel der Zeugin aussagen könnte, sondern lediglich darüber, daß sie mehrfach Opfer von Vergewaltigungsdelikten geworden wäre, durfte das Erstgericht ohne Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten auf diese Beweisaufnahme verzichten. Selbst wenn man das Gerücht im Sinn der Andeutung eines schlechten Lebenswandels verstehen wollte, wäre für den Angeklagten nichts gewonnen. Hat das Gericht nämlich - wie vorliegend - ausgesprochen, daß die Tatschilderung des Opfers eines Sittlichkeitsdeliktes auch dann glaubhaft sei, wenn die Zeugin wirklich den das Beweisthema bildenden schlechten Lebenswandel geführt hat, so begründet die Ablehnung des Beweisantrages über ihren Lebenswandel keinen Nichtigkeitsgrund (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 111). Die Tatrichter haben aber im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, daß auch die Aussage über eine angeblich leichtfertige Lebensweise der Aleketa X***** eine 'Änderung der angestellten Beurteilung nicht zu bewirken vermöge' (AS 207). Schon mit dieser Begründung konnte sie ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten den Beweisantrag abweisen.

In der weitwendigen (nach Art einer Schuldberufung gestalteten) Tatsachenrüge (Z 5 a) verweist der Beschwerdeführer teils auf unerhebliche, teils auf Umstände, mit denen sich die Tatrichter ausdrücklich und ausführlich auseinanandergesetzt haben. Wenn er im Rahmen der Z 5 a ferner rügt, der als Zeuge geführte Bruder hätte bestätigen können, daß sich der Angeklagte am 20. September 1991 in Ternitz aufgehalten habe, übersieht er, daß das Erstgericht ohnedies von der Möglichkeit ausging, daß sich der Angeklagte am Tag der Tat in Ternitz aufgehalten hat (US 10).

Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten - vom Schöffengericht im wesentlichen bereits berücksichtigten - Einwände gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhaltes gelangte der Oberste Gerichtshof daher zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine Bedenken ergeben.

Die sohin offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte