OGH 13Os159/78

OGH13Os159/789.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Gottfried A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes vom 29. Juni 1978, GZ. 17 Vr 1.095/

78-10, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit abgesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichtes wurde der Kaufmann Gottfried A 1.) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Februar 1978 in Salzburg

1.) die Cornelia B durch die öußerung 'Du Drecksau, wenn Du zur Polizei gehst und mich anzeigst, dann bringe ich Dich um', sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Körperverletzung, zu nötigen versuchte und 2.) die genannte Cornelia

B dadurch, daß er sie von hinten erfaßte, gegen eine Hausmauer stieß, ihr mehrere Ohrfeigen in das Gesicht versetzte, sie zu Boden warf und der Liegenden Fußtritte gegen den Kopf gab, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch eine Kopfprellung sowie Schmerzen im Bereich des Oberkörpers entstanden.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützt wird.

In Ausführung des zitierten Nichtigkeitsgrundes wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1978

gestellten Beweisanträge auf 1.) zeugenschaftliche Vernehmung des Franz C zum Nachweis dafür, daß die Zeuginnen B und D vor etwa ein bis zwei Jahren in der Wohnung der Ehegatten A gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausübten, ferner in den letzten Monaten vor der Tat sich täglich stundenlang in der Ferdinand-Porsche-Straße aufhielten und am Tage nach der Tat in dieser Straße auf Kunden warteten, 2.) Vernehmung eines Kriminalbeamten NN darüber, daß gegen Cornelia B eine Anzeige wegen Ausübung der Geheimprostitution erstattet wurde (S. 63 f d. A).

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge versagt.

Das Erstgericht hatte sein abweisliches Zwischenerkenntnis (wenngleich erst in der schriftlichen Urteilsausfertigung) insbesondere damit begründet, daß es der Einvernahme der von der Verteidigung beantragten Zeugen deshalb nicht bedurfte, weil es sich um keine Tatzeugen handle und es für die Beurteilung der Strafsache unerheblich bleibe, ob Cornelia B und Doris D der Geheimprostitution nachgehen oder nicht und sich (früher) in der Wohnung des Angeklagten aufhielten (s. S. 74 d. A).

Diesen Erwägungen ist im wesentlichen beizupflichten: Der Sache nach laufen die in Rede stehenden Beweisanträge auf eine Ermittlung des Leumundes und des Vorlebens der Zeuginnen Cornelia B und Doris D in sittlicher Beziehung hinaus; sie sollen also nur zur Bewertung eines anderen Beweismittels, und zwar der von diesen Zeuginnen abgelegten Aussagen, beitragen. Nun können derartige Erhebungen nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes unter besonderen Umständen angebracht und geboten sein (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, E Nr. 21 zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO). Im gegenständlichen Fall sind aber derartige besondere Umstände nicht zu ersehen:

Wie die Entscheidungsgründe des Ersturteils zeigen (siehe insbesondere S. 74 d. A), blieb das Vorleben der genannten Zeuginnen für die schöffengerichtliche Beweiswürdigung - in den hier entscheidungswichtigen Punkten - ohne jede Bedeutung. In Wahrheit zielt die Beschwerde der Sache nach lediglich auf eine - im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unstatthafte - Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ab. Wie der Oberste Gerichtshof dazu bereits in seiner Entscheidung EvBl. 1970/106 aussprach, darf jedoch die Beweiskraft von Zeugenaussagen auch nicht unter dem Deckmantel einer Verfahrensrüge bekämpft werden. Das Schöffengericht konnte darum die bezeichneten Beweisanträge der Verteidigung ohne Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zutreffend abweisen; der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4

StPO liegt nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw. als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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