OGH 5Ob55/69 (RS0040112)

OGH5Ob55/6930.4.1969

Rechtssatz

Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen. Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. Tatsachen, von denen das Gegenteil allgemein bekannt ist, oder von denen das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt wird, sowie solche, die von Amts wegen zu prüfen und zu erheben sind, können nicht Gegenstand eines Geständnisses sein.

Normen

ZPO §266 DIII
ZPO §395

5 Ob 55/69OGH30.04.1969
1 Ob 203/75OGH08.10.1975
7 Ob 236/75OGH13.11.1975

nur: Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zulegen. (T1)

7 Ob 503/76OGH30.01.1976

nur: Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. (T2); nur T1

2 Ob 144/78OGH12.10.1978
7 Ob 720/78OGH09.11.1978

nur T1; Veröff: RZ 1979/85 S 276

3 Ob 641/80OGH03.12.1980

nur T1

5 Ob 683/82OGH14.09.1982

Auch; nur T1; nur T2

5 Ob 631/89OGH21.11.1989

Veröff: JBl 1990,590

1 Ob 587/93OGH25.08.1993

Auch

10 ObS 252/97zOGH19.08.1997

nur T1

3 Ob 30/02mOGH27.02.2002

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen. (T3); Veröff: SZ 2002/31

7 Ob 72/03vOGH17.03.2004

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 120/09xOGH01.09.2009

Auch

17 Ob 1/11pOGH23.03.2011

Vgl

17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T4)

2 Ob 89/11vOGH16.09.2011

nur T1; nur T2

10 ObS 116/14bOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19690430_OGH0002_0050OB00055_6900000_002

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