OGH 7Ob236/75

OGH7Ob236/7513.11.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. E*, wohnhaft gewesen in *, vertreten durch den Verlassenschaftskurator H*, diese vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, Angestellter in *, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlicher S 1.417,05 samt Nebengebühren, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. August 1975, GZ. 2 R 427/75‑17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. April 1975, GZ. 15 C 2462/74‑12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00236.75.1113.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 842,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 96,‑‑ Barauslagen und S 55,30 Umsatzsteuer) binnen14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Im Revisionsverfahren ist nur noch die Teilforderung auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars von S 1.417,05 für die Vertretung des Beklagten in der Rechtssache M* strittig. In diesem Umfang wies das Erstgericht die Klage ab, weil in der seinerzeitigen Kostennote nur Barauslagen und Substitutionskosten begehrt worden seien, die bei tarifmässiger Berechnung statt S 4.320,‑‑ nur S 2.902,95 ausmachten; das Berufungsgericht sprach hingegen auch den Differenzbetrag mit der Begründung zu, die Höhe dieser Honorarforderung sei vom Beklagten in erster Instanz nicht bestritten worden.

Gegen diesen abändernden Teil des Berufungsurteiles erhebt der Beklagte Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles oder Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache an eines der Untergerichte.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber erblickt zu Unrecht eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Berufungsgericht eine Urkunde, nämlich das Schreiben vom 23. Jänner 1973 nicht berücksichtigte. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, die Aktenlage also falsch wiedergegeben wird. Die Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen kann niemals eine Aktenwidrigkeit bilden.

Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber in erster Instanz die Restforderung der klagenden Partei aus der Vertretung in der Rechtssache M* mit dem Restbetrag von S 3.820,‑‑ (S 4.320,‑‑ abzüglich einer Teilzahlung von S 500,‑‑) der Höhe nach ausdrücklich anerkannt und bloss wegen Verjährung dem Grunde nach, bestritten hat (ON. 3, 6 und ON. 8, S. 23). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass infolge dieser Ausserstreitstellung die Höhe des Klagsanspruches nicht mehr zu prüfen war, trifft zu. Nach § 266 Abs. 1 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner ... ausdrücklich zugestanden werden. Daraus folgt, dass das Gericht (in Verfahren, die wie das vorliegende von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind) nur über bestrittene Tatsachenbehauptungen Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen darf (JBl 1972, 478 u.v.a., zuletzt EvBl 1974/29 und 1 Ob 203/75). Der Revisionswerber verkennt diese Rechtslage, wenn er ausführt, das Erstgericht sei bei seinen Feststellungen „lediglich“ über sein Vorbringen, nicht aber auch über seinen Antrag auf gänzliche Klagsabweisung und über die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinausgegangen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die betreffende Urteilsannahme in Zweifel stellt, durfte der Erstrichter den zugestandenen Sachverhalt nicht weiter prüfen. Es handelt sich hier nicht um das Problem von Feststellungen über die Parteibehauptungen hinaus, sondern um die Bedeutung eines Tatsachengeständnisses. Die Behauptung der Rechtsrüge, das Erstgericht hätte den Beklagten sogar auffordern müssen, entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten, steht im Widerspruch zu der angeführten Bestimmung der Prozessordnung, und geht über die Prozessleitungspflicht des Richters weit hinaus, weil es nicht dessen Sache sein kann und darf, eine Partei, die hier überdies anwaltlich vertreten war, zum Widerruf ihres eigenen Vorbringens zu veranlassen (vgl. § 182 ZPO).

Die von den Untergerichten in Bezug auf diesen Klagsanspruch zutreffend widerlegte Verjährungseinwendung wird in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich, auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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