OGH 5Ob101/69 (RS0034628)

OGH5Ob101/6916.4.1969

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners unterbricht nicht die Verjährung der Forderungen des Gemeinschuldners.

Normen

ABGB §1494 ff
KO §7
KO §9

5 Ob 101/69OGH16.04.1969

Veröff: SZ 42/54

5 Ob 320/77OGH08.11.1977

Beisatz: Erst die Forderungsanmeldung. Eine Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung spielt keine Rolle, da die Verjährung dennoch vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmte Frist als gehemmt gilt und sodann durch die gehörige fortgesetzte Liquidationsklage unterbrochen wird. (T1) <br/>Veröff: JBl 1978,434

6 Ob 683/87OGH12.11.1987

Beisatz: Hier: Bereits gerichtlich geltend gemachte Forderung. (T2)

10 Ob 533/87OGH31.05.1988
1 Ob 580/89OGH05.07.1989

Auch; Veröff: AnwBl 1989,694

9 ObA 291/97bOGH01.10.1997

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Andernfalls bestünde, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die Gefahr, dass der Anspruch während des Verfahrens bzw vor Ablauf der Klagefrist verjährt. (T3)<br/>Beisatz: Dafür, dass die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung während dieses Zeitraumes überhaupt ruhen und der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll, finden sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte und auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck lässt sich ein solcher Regelungsinhalt nicht ableiten. (T4)

9 ObA 178/97kOGH17.12.1997

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 269/99bOGH16.11.1999

Vgl auch

1 Ob 59/00hOGH25.05.2000
8 ObA 149/01xOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 126/10yOGH31.08.2010
6 Ob 183/10wOGH11.10.2010

Vgl

8 Ob 127/12bOGH30.07.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19690416_OGH0002_0050OB00101_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)