OGH 10Ob269/99b

OGH10Ob269/99b16.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck a. M., wegen S 3,164.099,81 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. Juni 1999, GZ 2 R 84/99m-100, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darauf, dass ein angeblicher Widerspruch im § 9 KO, in welchem in Abs 1 von einer Unterbrechung und im Abs 2 von einer Hemmung der Verjährung ohne Bezugnahme auf den letzten Halbsatz des Abs 1 die Rede sei, einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe, welche für den gegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 1 KO wird durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zu dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist. Wird jedoch der Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt gemäß § 9 Abs 2 KO die Verjährung vom Tag der Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist nur als gehemmt. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs nach § 9 Abs 1 KO hat daher zur Voraussetzung, dass die Forderung im Prüfungsverfahren unbestritten bleibt (Bartsch-Pollak, KO3 84 ff; Wegan, Insolvenzrecht 131; Rintelen, Konkurs- und Ausgleichsrecht 395 f; Lehmann, Komm z KO I 78;

Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 568 f ua).

Im vorliegenden Fall wurde die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte und von der klagenden Partei am 14. 7. 1992 im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten angemeldete Forderung vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 29. 7. 1992 zur Gänze bestritten. Der klagenden Partei wurde eine Frist zur klageweisen Geltendmachung der bestrittenen Forderung von zwei Monaten gesetzt. Erst am 14. 12. 1993 langte beim Erstgericht eine mit "Fortsetzungsantrag bzw Prüfungsklage" bezeichnete Eingabe der klagenden Partei ein.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen beiden Entscheidungen 9 ObA 291/97b (= RdW 1998, 363 = ZIK 1998, 63) und 9 ObA 178/97k (= RdW 1998, 364) ausgeführt hat, soll die auch hier anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs 2 KO nicht dem Zweck der Verlängerung der Verjährungszeit dienen, indem die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung während der Zeit bis zum Ablauf der dem Gläubiger gesetzten Klagefrist überhaupt ruhen oder der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll. Die Bestimmung des § 9 Abs 2 KO soll vielmehr im Sinne einer Ablaufshemmung lediglich sicherstellen, dass der Anspruch vor Ablauf der Klagefrist nach § 110 Abs 4 KO nicht verjährt. Die durch die Anmeldung der Forderung und die darauffolgende Bestreitung eingetretene Hemmung der Verjährung erlischt jedoch und die vorher begonnene Verjährung läuft weiter, wenn nicht innerhalb der nach § 110 Abs 4 KO zu bestimmenden Frist die Forderung durch die gehörig fortgesetzte Prüfungsklage geltend gemacht wird (JBl 1978, 434; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1497; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 32 zu § 110 KO; Bartsch-Pollak aaO; Wegan aaO; Petschek/Reimer/Schiemer aaO; Rintelen aaO; Lehmann aaO ua). Die Auslegung der Bestimmung des § 9 KO durch die Vorinstanzen entspricht daher sowohl der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch den angeführten Lehrmeinungen.

Die Frage der Auslegung der im Protokoll vom 26. 2. 1992 formulierten Erklärung der beklagten Partei über einen Verjährungsverzicht betrifft die Umstände des Einzelfalles. Auch in dieser Frage ist das Berufungsgericht im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die Einwendung der Verjährung der strittigen Forderung aus Anlass der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen im Zweifel nur für die Dauer der Vergleichsverhandlungen gilt und nur der Verzicht auf die bereits eingetretene und in ihrem vollen Umfang erkennbare Verjährung rechtswirksam ist.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte