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Nur Ablaufshemmung bei Bestreitung einer Konkursforderung

Judikatur ZIKZIK 1998, 63 Heft 2 v. 25.4.1998

§ 9 Abs 2 KO

§ 9 Abs 2 KO soll nur sicherstellen, dass die Verjährung einer angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Konkursforderung zumindest bis zum Ablauf der Klagsfrist gem § 110 Abs 4 KO aufgeschoben wird. Es handelt sich daher um eine bloße Ablaufshemmung, nicht um eine Fortlaufshemmung; es wird also nicht der Lauf der Verjährungsfrist an sich gehemmt, wohl aber ihr Ablauf.

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