Rechtssatz
Der Streitwert bei einer Exszindierungsklage richtet sich gemäß § 57 JN sowohl nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sachen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn einer der beiden Beträge niedriger ist, es auf diesen ankommt (JB 242 = GIUNF 7662).
3 Ob 71/84 | OGH | 12.12.1984 |
Vgl aber; Beisatz: Für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Exszindierungsklage kommt es entgegen dem Jud 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des oder der exszindierten Pfandgegenstandes an. (T1) |
3 Ob 36/94 | OGH | 13.07.1994 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Bezieht sich das in der Exszindierungsklage behauptete Recht nur auf einen Teil eines Grundstücks, ist daher auch nur dieser Grundstücksteil maßgebende. (T2) |
3 Ob 119/97i | OGH | 23.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung bildet die Bewertungsobergrenze. (T3) |
3 Ob 181/06y | OGH | 13.09.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4) |
3 Ob 157/08x | OGH | 03.10.2008 |
Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Bem: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen und vereinzelten Entscheidungen (zB. 3 Ob 36/94, 3 Ob 320/02h), wonach allein der Wert der exszindierten Sache maßgeblich sei. (T5) |
3 Ob 70/09d | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Der Streitwert einer Exszindierungsklage richtet sich primär nach der Höhe der betriebenen Forderung, jedoch mit der Einschränkung, dass der allenfalls niederere Wert der gepfändeten Sache maßgeblich ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0030OB00067_6700000_001
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