OGH 3Ob26/86 (3Ob44/86, 3Ob45/86)

OGH3Ob26/86 (3Ob44/86, 3Ob45/86)28.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei minderjähriger Marc-Anton O***, geboren am 29.Juli 1970, 7201 Neudörfl, Hauptstraße 93, gesetzlich vertreten durch seinen ehelichen Vater Dkfm.Anton O***, Kaufmann, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Ernst Schilcher, Dr.Jörg Beirer und Dr.Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei R*** N***, reg.Gen.m.b.H., 7201 Neudörfl, Hauptstraße 26, vertreten durch Dr.Ernst Fasan, Dr.Wolfgang Weinwurm und Dr.Erwin Lorenz, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen Widerspruchs nach § 37 EO, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1985, GZ.R 295/85-30, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 2.Mai 1985, GZ.C 74/85 -19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 15.935,28 (darin S 1.448,66 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In den von der Beklagten beim Bezirksgericht Mattersburg gegen Dkfm.Anton O*** und Marliese O*** zur Sicherung von S 310.000,-- samt Nebengebühren (E 787/84), gegen Albin S*** und Marliese O*** zur Hereinbringung von S 14.500,-- samt Nebengebühren (E 953/84) und gegen Johann G***, die O*** & CO.KG UND Marliese O*** zur Sicherung von S 200.000,-- samt Nebengebühren (E 869/84) geführten Fahrnisexekutionen wurden am 5.April 1984 die als Postzahlen 1 bis 12 des Pfändungsprotokolls E 787/84-3 des Bezirksgerichtes Mattersburg verzeichneten Gegenstände, und zwar sechs Teppiche, fünf Bilder und ein Prunkbett gepfändet.

In den gegen die Beklagte beim Erstgericht als Exekutionsgericht am 27. April 1984 zu C 103/84 (nunmehr C 74/85 ) und am 6.Juli 1984 zu C 160/84 (nunmehr C 75/85 ) und C 161/84 (nunmehr C 76/85 ) eingebrachten Exszindierungsklagen behauptete der Kläger, Eigentümer der erwähnten gepfändeten Gegenstände zu sein. Diese gehörten zur Einrichtung des Hauses Neudörfl, Hauptstraße 93, die ihm sein Großvater, Dipl.-Ing.Albin K*** mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Übergabsvertrag vom 21.Dezember 1979 zusammen mit dem genannten Haus übergeben und die er übernommen habe. Der Kläger begehrte, die oben erwähnten Exekutionen hinsichtlich der genannten gepfändeten Gegenstände für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren, weil sie das behauptete Eigentumsrecht des Klägers bestritt. Die drei Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht erklärte die erwähnten Fahrnisexekutionen bezüglich der Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 für unzulässig, wies die Exszindierungsbegehren jedoch bezüglich der Postzahlen 9 und 10 ab.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Mitte der 60er-Jahre überredete Marliese O*** ihren Mann Dkfm.Anton

O***, in das von ihrem Vater Dipl.-Ing.Albin K***

bewohnte und diesem gehörende Haus in Neudörfl, Hauptstraße 93 zu ziehen. Um dieses vollständig bewohnbar zu machen, wurde es in den folgenden Jahren auf Kosten des Dkfm.O*** generalsaniert. Dadurch wurden zwei Wohnungen geschaffen; die eine war für Dipl.-Ing.K***, die andere für die Familie O*** gedacht.

Dipl.-Ing.K*** wohnte allerdings in der letztgenannten Wohnung mit der Familie O*** zusammen und bekam dort ein fast ausschließlich von ihm bewohntes Zimmer. Er war bei der N*** in leitender Stellung als Elektroingenieur tätig und ein ortsbekannt wohlhabender Mann, der von seinem Wohlstand allerdings nicht viel Aufhebens machte. Die neu geschaffenen Wohnräume wurden nach und nach, größtenteils auf Kosten des Dipl.-Ing.K*** eingerichtet. Teilweise wurde die Einrichtung auch von Dkfm.O*** angeschafft, beziehungsweise aus seiner Wiener Wohnung nach Neudörfl gebracht. Das Bett Postzahl 12 kaufte Dkfm.O*** im Namen und mit dem Geld seines Schwiegervaters, der dieses Bett auch längere Zeit selbst benützte. Nach 1965 kaufte Dkfm.O*** im Namen seines Schwiegervaters das Bild Postzahl 11. Die Postzahlen 1 bis 8 wurden von Dipl.-Ing.K*** im Lauf der Jahre gekauft. Die Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 wurden als Einrichtungsgegenstände in der von Dipl.-Ing.K***, Dkfm.Anton O***, Marliese O*** und dem Kläger gemeinsam benützten Wohnung verwendet und dem Kläger von Dipl.-Ing.K*** mit dem Übergabsvertrag vom 21. Dezember 1979 zusammen mit der Liegenschaft Neudörfl, Hauptstraße 93 geschenkt. Dipl.-Ing.K*** teilte dem Kläger mit, daß dieser nun Eigentümer dieser Liegenschaft samt den in der Beilage B genannten Einrichtungsgegenständen sei. Einige Möbelstücke wurden dann umgestellt und wie bisher vom Kläger und den übrigen Mitgliedern der Familie O*** und von Dipl.-Ing.K***

benützt. Auf Grund des Übergabsvertrags wurde am 11.Februar 1980 beim Bezirksgericht Mattersburg der Akt P 9/80 eröffnet, dem am 17. März 1980 die Inventarliste Beilage B beigelegt wurde, in der die Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12, nicht jedoch die Postzahlen 9 und 10 aufscheinen. Die dem Kläger geschenkten Gegenstände wurden haushaltsversichert. Versicherungsnehmer und Begünstigte waren die Eltern des Klägers, der kein eigenes Einkommen hatte und hat. Versicherungsbeginn war der 31.Dezember 1979. Am 9.Dezember 1980 wurde die Haushaltsversicherung auf Antrag der Versicherungsnehmer um neuerworbene Gegenstände, darunter die Postzahl 9, erhöht, deren Versicherungssumme S 120.000,-- betrug. Die einzelnen Postzahlen sind in aufsteigender Reihe S 90.000,--, S 100.000,--, S 147.000,--, S 17.000,--, 350.000,--, S 285.000,--, S 250.000,--, S 300.000,--, S 120.000,--, S 150.000,--, S 150.000,-- und S 600.000,--, zusammen S 2,559.000,-- wert.

Auf Grund dieser Feststellungen nahm das Erstgericht an, daß nur die Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 von Dipl.-Ing.Albin K*** gekauft und dem Kläger geschenkt und übergeben worden seien. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil, die Beklagte den stattgebenden Teil dieses Urteils mit Berufung.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge. Es übernahm nach Beweiswiederholung alle erstgerichtlichen Feststellungen. Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht vom Punkt "Sechstens" des Übergabsvertrages vom 21. Dezember 1979 aus, in dem festgehalten wurde, daß Gegenstand des Vertrages und der Eigentumsübertragung auch die gesamte Einrichtung des Hauses Neudörfl, Hauptstraße 93 sei, an der den Eltern des Übernehmers das Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Die "gesamte Einrichtung" sei jedenfalls in der dem Pflegschaftsgericht vorgelegten Inventarliste angeführt, in der allerdings auch nicht zur Einrichtung gehörende Gegenstände aufscheinen. Dem Kläger sei zu einem nicht erhebbaren Zeitpunkt mitgeteilt worden, daß die Einrichtungsgegenstände nun ihm gehörten. Nach Abschluß des Übergabsvertrags seien die Einrichtungsgegenstände wie vorher vom Kläger und von den übrigen Familienangehörigen, zu Lebzeiten des Übergebers auch von diesem, benützt worden. Der bei Abschluß des Übergabsvertrags neun Jahre alte Kläger habe nach § 310 ABGB Besitz erwerben können. Beim abgeleiteten Rechtserwerb werde das Eigentum erst durch die tatsächliche Besitzeinräumung erworben. Die Übergabe sei ein bloßer Realakt. Neben der körperlichen Übergabe komme jede Form der Übergabe durch Erklärung in Betracht. Bei der körperlichen Übergabe müsse die Sache nicht berührt werden. Im gemeinsamen Haushalt könne schon die Einigung über den Besitz-(Eigentums-)Übergang als körperliche Übergabe oder als Übergabe kurzer Hand angesehen werden. Lebten Veräußerer und Erwerber im selben Haushalt und sollen in Räumen dieses Haushalts vorhandene Sachen übertragen werden, versetze die Einigung, daß die im gemeinsamen Raum befindlichen Gegenstände dem Erwerber gehören sollen, diesen in die Lage, die Gewalt über die Sachen auszuüben, wodurch der Zweck der Übergabe erfüllt und die äußere Erscheinung einer Rechtslage hergestellt sei, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz und Eigentum gekennzeichnet wäre. Auch eine Übergabe kurzer Hand werde dadurch gerechtfertigt, daß jenes Verhältnis zwischen Sache und Erwerber schon vorhanden sei, das sonst erst durch einen Traditionsakt hergestellt werden solle. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Entstehung des Titels und der Übergabe schade nicht.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert der Postzahl 4 S 60.000,-- nicht übersteige, da der Wert der Postzahlen 1 bis 3 und 6 bis 11 zwar S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, daß der Wert der Postzahlen 5 und 12 S 300.000,-- übersteige und daß hinsichtlich der Postzahlen 1 bis 3 sowie 6 bis 11 die Revision nicht zulässig sei. Für die Bewertung sei unabhängig von der Bewertung des Streitgegenstands durch die Prozeßparteien und durch das Erstgericht der Wert (Schätzwert) des Pfandgegenstands als einziger Maßstab heranzuziehen, wobei keine Zusammenrechnung stattfinde, sondern der Wert jedes einzelnen Pfandgegenstands maßgebend sei und Nebenforderungen unberücksichtigt zu lassen seien. Den Ausspruch, daß die Revision nicht zulässig sei, begründete das Berufungsgericht damit, daß keine Rechtsfragen, die für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung von erheblicher Bedeutung seien, zu lösen seien.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, also hinsichtlich der Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen durch gänzliche Abweisung der Klagebegehren abzuändern, allenfalls sie zwecks neuerlicher Entscheidung aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Revision, soweit sie die Postzahlen 1 bis 4, 6 bis 8 und 11 betrifft, als unzulässig zurückzuweisen und ihr im übrigen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zulässigkeit der Revision:

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, wie im vorliegenden Fall, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, im Urteil auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z.2 ZPO), und wenn sich nicht schon aus diesem Ausspruch ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- übersteigt (Z.3 des zitierten Absatzes). Nach dem zweiten Satz des zitierten Absatzes sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Nach dem dritten Satz des zitierten Absatzes sind erforderlichenfalls die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen.

Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z.2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Gegen einen (Wert-)Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO findet nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs (über die Zulässigkeit) nach § 500 Abs 3 ZPO kann nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle nur mit außerordentlicher Revision (§ 505 Abs 3 ZPO) bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs 2 ZPO) geltend gemacht werden.

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 508 a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts (über die Zulässigkeit) nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden, wohl aber im allgemeinen an einen (Wert-)Ausspruch des Berufungsgerichts (Gegenschluß aus § 508 a Abs 1 ZPO; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f.; Fasching, ZPR Rz 1830, 1880). Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre oder im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN stünde, oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre, müßte eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten (Petrasch a.a.O.; Fasching a. a.O., Rz 1828 und 1830).

Nach § 56 Abs 2 JN hatte der Kläger den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands in seinen Exszindierungsklagen anzugeben. Dies tat er durch Angabe der in den einzelnen Exekutionsverfahren sicherzustellenden bzw. hereinzubringenden Forderungen der beklagten Partei (S 310.000,--, S 14.500,-- und S 200.000,--).

Nach § 500 Abs 2 ZPO war das Berufungsgericht bei der sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN anläßlich der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands an die vom Kläger als Wert desselben angegebenen Geldsummen nicht gebunden. Es hat diese Wertangaben des Klägers auch nicht übernommen, weil es im Sinn der Lehre und neueren Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix I 475;

Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 126) für die Bewertung des Streitgegenstands einer Exszindierungsklage entgegen dem Judikat 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des (der) exszindierten Pfandgegenstandes (Pfandgegenstände) ankommt.

Im Sinn der obigen Rechtsausführungen ist der Oberste Gerichtshof daher daran gebunden, daß das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO von den in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellten Schätzwerten der exszindierten Pfandgegenstände ausgegangen ist.

Daß das Berufungsgericht dabei jedoch die Schätzwerte der einzelnen exszindierten Pfandgegenstände nicht zusammengerechnet hat, steht mit der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung auch des § 55 Abs 1 und 4 JN so im Widerspruch, daß von einer im gesetzlichen Rahmen erfolgten und damit das Revisionsgericht bindenden Bewertung nicht mehr gesprochen werden kann. Nach § 55 Abs 1 Z.1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Fasching, ZPR Rz 261, 1086, 1831, 1836, 1868, 1874, 1880 und 1943).

Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weil zwar mehrere einzelne Pfandgegenstände exszindiert werden, die aber nach dem Vorbringen des Klägers durch einen einheitlichen Rechtsgrund (Übergabs-Schenkungsvertrag) und eine einheitliche Erwerbsart erworben wurden (Heller-BergerStix I 475 und II XLVI f.; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983, ÖJZ 1985, 295 und die dort zitierten Entscheidungen).

Infolge der gebotenen Zusammenrechnung der Schätzwerte der exszindierten Pfandgegenstände übersteigt der von der gänzlichen Bestätigung des Urteils erster Instanz betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- (§ 500 Abs 2 Z.2 ZPO) und übersteigt der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch S 300.000,-- (§ 500 Abs 2 Z.3 ZPO). Die Revision ist daher nach § 502 Abs 4 Z.2 ZPO hinsichtlich aller exszindierten Pfandgegenstände jedenfalls zulässig ("Vollrevision"). Die Revision ist nicht begründet.

Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Postzahlen 1 bis 8 von Dipl.-Ing.K***

persönlich, die Postzahlen 11 und 12 in seinem Namen von Dkfm.O*** gekauft, als Einrichtungsgegenstände in der von Dipl.-Ing.K***, Dkfm.Anton O***, Marliese O*** und dem Kläger benützten Wohnung im Haus Neudörfl, Hauptstraße 93, verwendet und von Dipl.-Ing.K*** dem Kläger zusammen mit diesem Haus mit dem pflegschaftsbehördlich genehmigten, in Notariatsaktsform geschlossenen Übergabsvertrag vom 21. Dezember 1979 geschenkt.

Im Punkt "Sechstens" dieses Übergabsvertrags wurde ausdrücklich festgehalten, daß Gegenstand dieses Vertrages und der Eigentumsübertragung (nicht nur das genannte Haus samt einem Gartengrundstück, sondern) auch die gesamte Einrichtung in diesem Haus sei.

Daß die einzelnen Einrichtungsgegenstände im Übergabsvertrag nicht aufgezählt und beschrieben sind, ändert entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts daran, daß dieser Vertrag auch hinsichtlich der übergebenen Einrichtungsgegenstände ausreichend bestimmt ist und daher einen tauglichen Eigentumserwerbstitel darstellt. Von den zum Eigentumserwerb erforderlichen Übergabsarten wurde nach den Feststellungen die Übergabe durch Erklärung im Sinne des § 428 ABGB vorgenommen.

Nach dieser Gesetzesstelle wird eine Sache durch Erklärung übergeben, "wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe, oder daß der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle".

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber in Lehre und Rechtsprechung als weiterer Fall der Übergabe durch Erklärung anerkannt, ist die sogenannte Besitzanweisung, wobei der Inhaber angewiesen wird, seine Gewahrsame statt für den Veräußerer für den Erwerber auszuüben (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 428 mit Judikaturangaben).

Die Postzahlen 1 bis 8 sowie 11 und 12 wurden nach den Feststellungen als Einrichtungsgegenstände in der vom Übergeber (bisherigen Eigentümer), den Eltern des Klägers und diesem selbst gemeinsam benützten Wohnung verwendet, befanden sich also zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrags in der Mitgewahrsame der genannten Personen.

Der Übergeber behielt sich an der Wohnung im Erdgeschoß des übergebenen Hauses ein lebenslanges Wohnungsrecht vor, während der Kläger seinen Eltern ein lebenslanges Fruchtgenußrecht am Übergabsobjekt einräumte.

Der übergeber wollte daher die übergebenen Einrichtungsgegenstände künftig im Namen des Klägers innehaben (Besitzauftragung), bzw. sollte der Kläger die Sachen, die er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig als Eigentümer besitzen (Besitzauflassung), bzw. wurden die Eltern des Klägers vom Übergeber angewiesen, ihre Gewahrsame an den Einrichtungsgegenständen künftig statt für den Übergeber für den Übernehmer auszuüben (Besitzanweisung) (Spielbüchler a.a.O. Rdz 1 bis 4 zu § 428).

Deshalb war eine besondere körperliche Übergabe der mit dem Haus geschenkten Einrichtung desselben nicht mehr erforderlich (vgl. auch Spielbüchler a.a.O. Rdz 5 zu § 426 und Rdz 3 zu § 428 oder Entsch. wie JBl 1985, 672).

Die Übergabserklärungen des Übergebers, der Eltern und der Kollisionskuratorin des minderjährigen Klägers ergeben sich aus dem in Ansehung des Klägers pflegschaftsbehördlich genehmigten Notariatsakt (Übergabsvertrag) vom 21.Dezember 1979. Darauf, unter welchen Umständen, insbesondere ob und von wem dem minderjährigen Kläger erklärt wurde, daß er Eigentümer der übergebenen Grundstücke und Einrichtungsgegenstände sei, kommt es nicht an. Diesbezüglich kann daher weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Feststellungsmangel gegeben sein.

Der unbegründeten Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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