Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Den Beklagten wurde zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 27.004,43 sA auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 5. August 1987 zu E 4768/87 (= E 4256/88) dieses Gerichtes am 22. September 1987 und zur Hereinbringung ihrer weiteren vollstreckbaren Forderung von S 27.004,40 sA auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 19. April 1988 zu E 4241/88 dieses Gerichtes am 12. August 1988 die Fahrnisexekution bewilligt. Die Exekution wurde durch Pfändung mehrerer Gegenstände (Farbfernsehgerät, Videorecorder, Compaktanlage, Vitrinenschrank, Spinnrad mit Lampe, Servierwagen und Sitzgarnitur) beim Verpflichteten am 24. August 1988 vollzogen. Die Versteigerung war an Ort und Stelle für den 12. Oktober 1988 anberaumt, wurde aber nicht vollzogen, weil der Verpflichtete die betriebenen Forderungen mit S 34.127,12 und S 25.830,27 voll bezahlte und die Einstellung beider Exekutionen nach § 40 EO beantragte. Der Einstellungsbeschluß erging am 7. Dezember 1988.
Inzwischen hatte das Bezirksgericht Bruck an der Leitha auf Grund des (weiteren) vollstreckbaren Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 4. November 1987 den Beklagten unter anderem die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der weiteren Forderung von restlich S 10.253,30 sA bewilligt. Nach der Einschränkung dieser Exekution auf den Kapitalsbetrag von S 9.752,30 sA und Überweisung an das Bezirksgericht Neusiedl am See wurde am 8. November 1988 an den Pfandgegenständen zugunsten der weiteren betriebenen Forderung das Pfandrecht durch die Anmerkung im Pfändungsprotokoll begründet und die Versteigerung für den 9. Jänner 1989 anberaumt.
Am 3. Jänner 1989 erhob die Klägerin mittels Klage gegen diese Exekution zu E 5399/88 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See Widerspruch nach § 37 EO, weil ihr an den gepfändeten Gegenständen das Eigentum zustehe und die Vornahme der Exekution auf diese betroffenen Gegenstände unzulässig sei. Sie habe mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1988 die Pfandgegenstände und andere Sachen vom Verpflichteten um S 60.000,- gekauft und nach einer körperlichen Übergabe an sich genommen.
Das Verkaufsverfahren wurde infolge der Erhebung der Exszindierungsklage aufgeschoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Verpflichtete der Klägerin am 12. Oktober 1988 mehrere Gegenstände, darunter die Sachen, an denen zu E 4241/88 und zu E 4256/88 exekutive Pfandrechte bestanden, um S 60.000,- verkaufte und mit dem von der Klägerin bezahlten Kaufpreis Vollzahlung der in beiden Exekutionen betriebenen Forderungen der Beklagten leistete. Die Klägerin brachte die gekauften Sachen in ihr Haus in Trausdorf und erst später wieder ins Haus des Verpflichteten, mit dem sie am 4. Feber 1989 die Ehe schloß. Sie hatte beim Kauf gewußt, daß sich der Verpflichtete in finanziellen Schwierigkeiten befand, daß mehrere Exekutionen liefen und die von ihr gekauften Sachen dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen wurden. Das Erstgericht hielt den Kauf für nichtig, weil die Klägerin damit objektiv den Straftatbestand des Verstrickungsbruches nach dem § 271 Abs 1 StGB verwirklichte, der eine Absicht, die Gläubiger zu schädigen (anders als beim Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB), nicht erfordere.
Das Berufungsgericht änderte infolge der Berufung der Klägerin das erstrichterliche Urteil ab und erklärte die Vornahme der Exekution zu E 5399/88 auf die Pfandgegenstände PZ 1 bis 7 des Pfändungsprotokolles E 2530/88-4 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See für unzulässig. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Verstrickungsbruch vorliege und der Kaufvertrag deshalb nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sei, fehle. Nach dem Bleistiftwert der Pfandgegenstände von S 20.000,- liege ihr Wert über S 15.000,- nicht aber über S 300.000,-. Anders als das Erstgericht erblickte das Berufungsgericht im Vorgehen der Klägerin keinen Verstrickungsbruch, weil sie zwar die gepfändeten Sachen entfernt, dafür aber den angemessenen Kaufpreis zurückgelassen habe, der vom Verpflichteten zur Gänze zur Befriedigung der Beklagten als betreibende Gläubiger verwendet wurde. Das Ergebnis sei kein anderes, als hätte die Klägerin die Gegenstände bei der unmittelbar bevorstehenden Versteigerung erworben. Daß die Beklagten an den Sachen noch vor der beantragten Einstellung der Exekutionen, die zur vollständigen Zahlung führten, ein Pfandrecht für eine weitere vollstreckbare Forderung erwarben, ändere nichts.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses abändernde Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist jedenfalls unzulässig, weil nach dem Datum der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch die vor der Änderung durch die WGN 1989 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind (Art XLI Z 5 WGN) und nach § 502 Abs Z 2 ZPO aF gegen die Entscheidung der Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug nicht stattfindet, wenn der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert S 15.000,- nicht übersteigt. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich zu 3 Ob 1003/88 dem Berufungsgericht in einem Exszindierungsprozeß die Bewertung der Pfandgegenstände aufgetragen, weil diesem Wert nach § 57 JN Bedeutung zukomme. Gegen die Ansicht, der Exszindierungsprozeß sei eine Streitigkeit, die nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand habe, so daß nach § 57 JN der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert habe, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend sei, (JB 242 = GlUNF 7662 ua) wurde in der Lehre eingewendet, das Judikat könne für Klagen nach § 37 EO nicht gelten, weil der Dritte mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, daß der Gegenstand aus dem Exekutionsverfahren ausgeschieden werde, und daher nur der Wert des exszindierten Gegenstandes maßgebend sein könne (Heller-Berger-Stix 475). Die Gegenmeinungen hat Gitschtaler (ÖJZ 1988, 41) jüngst zusammenfassend dargestellt und betont, es müsse der Wert des gepfändeten Gegenstandes, der exszindiert werden solle, maßgeblich sein und angegeben werden, weil den Exszindierungskläger die Höhe der gegen den Verpflichteten im Exekutionsverfahren, in dem er nicht Partei sei, betriebenen Forderung nicht interessiere.
Ob dies immer zutrifft, kann hier auf sich beruhen. Nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO aF ist nicht der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (vgl § 502 Abs 4 Z 2 ZPO aF), sondern der Beschwerdegegenstand entscheidend. Für die Revisionswerber als betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren kommt es nicht auf den höheren Wert der Fahrnisse an, an denen zugunsten ihrer betriebenen Forderung das Pfandrecht begründet wurde, sondern allein darauf, ob sie für die betriebene Forderung aus der Verwertung der Pfandgegenstände Deckung finden können. Für sie kommt es also nicht auf einen ihre Forderung übersteigenden Wert des Pfandgegenstandes an, sondern tatsächlich iSd § 57 JN darauf, ob ihr Pfandrecht besteht und aus der Pfandsache Befriedigung gefunden wird. Ihr Interesse am Obsiegen im Exszindierungsprozeß findet mit der Höhe der in dem von der Exszindierung getroffenen Exekutionsverfahren hereinzubringenden Forderung eine Obergrenze.
Für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes ist die Sicht des jeweiligen Revisionswerbers maßgebend. Dem Exszindierungskläger droht der Verlust seines Eigentums an den Pfandgegenständen. Der Exszindierungsbeklagte aber ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache dadurch beschwert, daß er sein Pfandrecht an den exszindierten Sachen verliert, also daraus nicht die Erfüllung seines Geldanspruches erlangen kann.
Seit der Einschränkung im Exekutionsverfahren zu E 5399/88 auf einen restlichen Kapitalbetrag von S 9.752,30 "samt 4 % Zinsen sowie Kosten" übersteigt der Beschwerdegegenstand jedenfalls nicht S 15.000,-, denn die teilbare betriebene Forderung steht den Beklagten nur je zur Hälfte zu und könnte selbst bei Hinzurechnung von Kosten und Zinsen nie den Grenzbetrag nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO aF überschreiten. Andere vollstreckbare Forderungen der Beklagten gegen den Verpflichteten auf Grund weiterer Exekutionstitel (Zahlungsbefehle des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 20. Dezember 1988 zu 2 C 1323/88 und 2 C 1324/88 sind nicht zu berücksichtigen, weil nur die betriebene Forderung des einzelnen betreibenden Gläubigers entscheidend ist, für die eine mit Widerspruch nach § 37 EO bekämpfte Pfändung zu E 5399/88 erfolgte. Die unzulässige Revision ist zurückzuweisen.
Der Klägerin steht ein Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung nicht zu, weil der Schriftsatz mangels Geltendmachung der Unzulässigkeit der Revision zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig war.
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