OGH 3Ob182/06w

OGH3Ob182/06w13.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert V*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagte Partei „M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2006, GZ 4 R 2/06b-11, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 8. November 2005, GZ 3 C 625/05s-7, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die meritorische Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab mit Urteil dem restlichen Klagebegehren nach § 37 EO dahin Folge, dass es ein bestimmtes [zur Hereinbringung von 6.015,75 EUR sA geführtes] Fahrnisexekutionsverfahren in Ansehung der zu PZ 7 verzeichneten Pfandgegenstände (zwei Aktbilder von Tina Larot) für unzulässig erklärte. Es stellte fest, dass der Bleistiftwert dieser beiden Bilder im Pfändungsprotokoll mit 3.500 EUR angegeben sei.

Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache als unzulässig und im Kostenpunkt als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe einen Wert der Bilder (Drucke) mit jeweils 150 EUR festgestellt. Da (erfolgte) Klagseinschränkungen [und wohl auch das klagestattgebende Teilanerkenntnisurteil] zu berücksichtigen seien, habe das Erstgericht über einen 2.000 EUR an Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden. Da sich die Berufungswerberin unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich gegen die Kostenentscheidung wende, liege keine wirksame Rechtsrüge vor. Die weiteren Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung seien aber nach § 501 ZPO nicht zulässig. Eine aus unzulässigen Berufungsgründen erhobene Berufung sei einer gesetzlich unzulässigen gleichzustellen und daher zurückzuweisen. In einem solchen Fall stehe für die Berufung im Kostenpunkt nur eine vierzehntägige Rechtsmittelfrist offen, welche die beklagte Partei versäumt habe.

Wie das Berufungsgericht zutreffend aussprach, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zulässig. Der auf Aufhebung des berufungsgerichtlichen Beschlusses gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO richtet, wird in Rsp und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; vgl auch RIS-Justiz RS0107702; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 156 und 158, je mwN) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp, RIS-Justiz RS0001178; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 60 mwN), ist aber für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wie zu zeigen sein wird.

Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kommt es nämlich für den Wert der exszindierten Fahrnisse nicht etwa auf einen im Prozess festzustellenden Wert - eine solche Feststellung hat auch das Erstgericht, worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist, gar nicht getroffen - sondern allein auf den Schätzwert im Exekutionsverfahren bzw., soweit dieser noch fehlt, auf den doppelten (und nicht wie diese vermeint auf den einfachen) „Bleistiftwert" (iSd § 253 Abs 1 zweiter Satz EO) laut Pfändungsprotokoll an (stRsp, SZ 39/54 = EvBl 1967/98, RIS-Justiz RS0001157 T1; Burgstaller/Holzner aaO Rz 157). Das bedeutet, dass mangels Anhaltspunkts für eine unterschiedliche Bewertung der beiden „Bilder", über die allein das Erstgericht mit dem mit Berufung bekämpften Urteil entschied, von einem maßgebenden Wert jedes von ihnen von 3.500 EUR auszugehen ist, weshalb es unerheblich ist, ob die Werte hier zusammenzurechnen wären. Auch wenn man dies verneinen sollte, liegt der Wert des Streitgegenstands bei beiden Bildern über der Bagatellgrenze des § 501 ZPO. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Berufung nur aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung zu Unrecht als unzulässig zurückwies. Sein Beschluss ist daher in Stattgebung des Rekurses aufzuheben. Es wird ohne Rücksicht auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit erneut über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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