OGH 3Ob119/97i (RS0107702)

OGH3Ob119/97i23.4.1997

Rechtssatz

Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten - hier Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren - gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt.

Normen

EO §37 H
JN §57
ZPO §500 Abs2 Z1 IIi

3 Ob 119/97iOGH23.04.1997
3 Ob 387/97aOGH28.01.1998

nur: Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt. (T1)

6 Ob 79/98fOGH02.04.1998
6 Ob 80/98bOGH27.05.1998
3 Ob 197/97kOGH28.04.1999

Vgl; Beisatz: Bei einer Exszindierungsklage sind die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen. (T2)

3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO wird nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt. (T3); Veröff: SZ 2003/134

3 Ob 182/06wOGH13.09.2006

Vgl; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3Ob320/02h) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4)

3 Ob 157/08xOGH03.10.2008

Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Bem: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen und vereinzelten Entscheidungen (zB. 3 Ob 36/94, 3 Ob 320/02h), wonach allein der Wert der exszindierten Sache maßgeblich sei. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0030OB00119_97I0000_002