OGH 4Ob51/66 (RS0018095)

OGH4Ob51/669.5.1967

Rechtssatz

Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. Ohne Auftrag des Betriebsratsobmannes kann ein anderes Mitglied des Betriebsrates keine rechtsgültige Zustimmungserklärung gemäß § 14 Abs 1 Z 6 BRG abgeben.

Normen

ABGB §863 GV
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6

4 Ob 51/66OGH09.05.1967

Veröff: Arb 8413

4 Ob 51/72OGH26.09.1972

nur: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. (T1) Beisatz: Die Zustimmung des Betriebsrates muß ausdrücklich gegeben werden, sodaß ein bloßes Schweigen auf eine Mitteilung des Dienstgebers von der beabsichtigten Versetzung die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann. (T2) Veröff: EvBl 1973/39 S 99 = Arb 9034 = SozM IIB,1014

4 Ob 64/73OGH04.09.1973

nur T1; Veröff: ZAS 1975,15 (Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)

4 Ob 4/80OGH25.03.1980

nur T1

4 Ob 79/85OGH25.06.1985

Auch; Beisatz: Der Normzweck liegt darin, dem einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertreter zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. (T3) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472

9 ObA 214/94OGH16.11.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall einer Personalzulage nach dem KVI. (T4)

8 ObA 208/94OGH06.05.1994

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/84

9 ObA 233/94OGH25.01.1995

Auch

8 ObA 2053/96mOGH30.01.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/21

9 ObA 275/97zOGH10.12.1997

nur T1

9 ObA 122/00gOGH14.06.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat, ergibt sich aber, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. (T5)

9 ObA 198/00hOGH04.10.2000

nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat. (T6)

9 ObA 88/04pOGH06.04.2005

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. (T7)

9 ObA 35/05wOGH31.08.2005

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2005/122

9 ObA 2/14fOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19670509_OGH0002_0040OB00051_6600000_001

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