OGH 10Os10/66 (RS0099569)

OGH10Os10/661.4.1966

Rechtssatz

Eine nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des § 281 Z 5 StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung des OGH nicht gegründet werden. (Ähnlich auch schon Entscheidung vom 15.06.1962, 9 Os 94/62, SSt XXXIII/35 und Entscheidung vom 03.04.1963, 11 Os 14/63).

Normen

StPO §281 Z5 C
StPO §288 Z3

10 Os 10/66OGH01.04.1966

Veröff: SSt XXXVII/22

10 Os 90/67OGH07.07.1967
12 Os 61/70OGH01.04.1970

Auch; Beisatz: In einem freisprechenden Urteil enthaltene Tatsachenfeststellungen können nicht schon deshalb allein, weil sie vom Privatankläger nicht bekämpft wurden, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen und einem Schuldspruch zugrundegelegt werden. In ihnen können auch für den Angeklagten nachteilige Umstände festgestellt sein, die dieser aber bei einem Freispruch gar nicht bekämpfen konnte, die aber, wären sie bei einem schon in erster Instanz gefällten Schuldspruch im Urteil enthalten gewesen, vom Angeklagten sehr wohl hätten bekämpft werden können. Sie dürfen daher ohne Beweiswiederholung vom Berufungsgericht seinem Erkenntnis nur insoweit zugrundegelegt werden, als sie nach den Umständen des Falles unbedenklich und einwandfrei begründet sind. (T1)

9 Os 199/77OGH14.02.1978

Beisatz: Bei einer Beschwerde nach § 33 StPO. (T2)

10 Os 172/80OGH04.08.1981
10 Os 179/86OGH17.02.1987

Vgl auch; Beisatz: Nicht mängelfrei zustandegekommene Konstatierungen in einem freisprechenden Urteil können nicht zu einer reformatorischen Entscheidung führen, zumal der Angeklagte keine prozessuale Möglichkeit hatte, diese Feststellungen zu bekämpfen. (T4)

10 Os 148/86OGH24.02.1987

Vgl; Beisatz: Mängelfrei begründete Tatsachenfeststellungen können ungeachtet dessen, daß eine Prozeßpartei (Anklagebehörde) mangels Beschwer keine Möglichkeit hatte, sie zu bekämpfen, einer reformatorischen Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T3)

11 Os 151/87OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Vorliegen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes kann eine Entscheidung des OGH in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn ihr mängelfrei getroffene Feststellungen des Erstgerichtes zugrundegelegt werden können (weshalb auf eine Mängelrüge des Prozeßgegners zumindest insoweit einzugehen ist). (T5) Veröff: SSt 59/9

13 Os 77/88OGH08.09.1988

Vgl auch

11 Os 30/90OGH09.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt nur bei einem Urteilsinhalt in Betracht, dem keine (auch nicht prozessuale) Mängel anhaften. (T6)

11 Os 76/91OGH24.09.1991
11 Os 37/92OGH14.04.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,405

12 Os 74/92OGH17.09.1992

Beisatz: Eine reformatorische Entscheidung in der Sache selbst setzt ein mängelfrei festgestelltes Tatsachensubstrat voraus, gegen dessen Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen. (T7)

15 Os 62/92OGH24.09.1992
15 Os 123/93OGH16.09.1993
13 Os 176/93OGH26.01.1994

Beis wie T4

15 Os 33/94OGH05.05.1994
15 Os 107/03OGH04.12.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19660401_OGH0002_0100OS00010_6600000_001

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