OGH 7Ob42/64 (RS0014816)

OGH7Ob42/6420.5.1964

Rechtssatz

Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. Voraussetzung ist aber, dass der verschweigende Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt.

Normen

ABGB §870 CII

7 Ob 42/64OGH20.05.1964
5 Ob 254/68OGH29.01.1969

nur: Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. (T1)

7 Ob 246/74OGH12.12.1974

Veröff: SZ 47/148 = JBl 1975,318 = NZ 1976,158

5 Ob 731/78OGH09.01.1979
7 Ob 5/79OGH01.03.1979

nur T1

1 Ob 791/79OGH30.01.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425

6 Ob 601/80OGH18.06.1980

nur T1

7 Ob 44/80OGH09.10.1980
3 Ob 507/80OGH28.01.1981

nur T1

1 Ob 772/80OGH18.02.1981

nur T1; Beisatz: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. Ob eine solche Pflicht zum Reden besteht, bestimmt sich nach den Anschauungen des fairen (reellen) Verkehrs. (T2) <br/>Veröff: JBl 1982,36

7 Ob 579/81OGH11.06.1981

nur T1

4 Ob 524/81OGH20.10.1981

Beis wie T2 nur: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. (T3) <br/>Beisatz: Wenn der Kurator einer Vollentmündigten dem zum Abschluss des Übergabsvertrages bestellten Widerstreitsachwalter die eingewurzelte Abneigung des Vollentmündigten gegenüber dem Kurator und damit die dauernde Unmöglichkeit der von dem Übernehmer zu erbringenden Pflegeleistungen verschweigt. (T4)

7 Ob 679/81OGH01.07.1982

nur T1

5 Ob 538/82OGH26.04.1983

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 600/83OGH04.04.1984

nur T1

7 Ob 722/86OGH09.07.1987

nur T1; Veröff: WBl 1987,345

1 Ob 545/92OGH18.03.1992

Beisatz: Erkennbarkeit des Irrtums des anderen reicht nicht hin. (T5)

4 Ob 510/93OGH09.03.1993

Auch; Beisatz: Auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer können zur Anfechtung berechtigen. (T6)

3 Ob 563/95OGH31.08.1995

Beis wie T2

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Beis wie T2 Veröff: SZ 68/152

4 Ob 301/97mOGH28.10.1997

Vgl auch; Beis wie T6

2 Ob 382/97hOGH20.01.1998

Auch; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der anderen nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T7)

1 Ob 227/98hOGH27.10.1998

Auch; Beis wie T7

2 Ob 313/99iOGH18.11.1999

Auch; Beis wie T7

1 Ob 336/99iOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Umstand der Aufklärungspflicht hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Beisatz: Hier: Der Vermittlerin könnte Arglist nur dann unterstellt werden, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht durch die tatsächlich erteilte Auskunft nicht erfüllt werden konnte, und sie wissentlich notwendige weitere Informationen deshalb zurückgehalten hätte, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/160

8 Ob 302/01xOGH24.01.2002
7 Ob 174/01sOGH31.07.2001

nur T1

1 Ob 11/03dOGH28.01.2003

Vgl; Beisatz: Die Klägerin war bei Vertragsschluss in Kenntnis der Wertverhältnisse (§ 935 ABGB) und verstand auch das Wesen des Fruchtgenusses. Sie musste deshalb über diese Umstände nicht aufgeklärt werden, weil sie ohnedies über den zur Vermeidung von Willensmängeln erforderlichen Wissenstand verfügte. Schon deshalb kann von einer - gar - arglistigen Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Vertragspartner keine Rede sein. (T10)

7 Ob 277/04tOGH20.04.2005

nur T1

3 Ob 111/09hOGH22.10.2009

Auch

8 Ob 11/11tOGH24.10.2011

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 71/14vOGH03.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7

9 Ob 15/17xOGH20.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19640520_OGH0002_0070OB00042_6400000_001

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