Rechtssatz
Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. Voraussetzung ist aber, dass der verschweigende Vertragspartner positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt.
5 Ob 254/68 | OGH | 29.01.1969 |
nur: Die listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein. (T1) |
7 Ob 5/79 | OGH | 01.03.1979 |
nur T1 |
6 Ob 601/80 | OGH | 18.06.1980 |
nur T1 |
3 Ob 507/80 | OGH | 28.01.1981 |
nur T1 |
1 Ob 772/80 | OGH | 18.02.1981 |
nur T1; Beisatz: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. Ob eine solche Pflicht zum Reden besteht, bestimmt sich nach den Anschauungen des fairen (reellen) Verkehrs. (T2) <br/>Veröff: JBl 1982,36 |
7 Ob 579/81 | OGH | 11.06.1981 |
nur T1 |
4 Ob 524/81 | OGH | 20.10.1981 |
Beis wie T2 nur: Wenn eine Offenbarungspflicht, eine rechtliche Pflicht zum Reden besteht. (T3) <br/>Beisatz: Wenn der Kurator einer Vollentmündigten dem zum Abschluss des Übergabsvertrages bestellten Widerstreitsachwalter die eingewurzelte Abneigung des Vollentmündigten gegenüber dem Kurator und damit die dauernde Unmöglichkeit der von dem Übernehmer zu erbringenden Pflegeleistungen verschweigt. (T4) |
7 Ob 679/81 | OGH | 01.07.1982 |
nur T1 |
5 Ob 538/82 | OGH | 26.04.1983 |
nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 600/83 | OGH | 04.04.1984 |
nur T1 |
1 Ob 545/92 | OGH | 18.03.1992 |
Beisatz: Erkennbarkeit des Irrtums des anderen reicht nicht hin. (T5) |
4 Ob 510/93 | OGH | 09.03.1993 |
Auch; Beisatz: Auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer können zur Anfechtung berechtigen. (T6) |
2 Ob 382/97h | OGH | 20.01.1998 |
Auch; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der anderen nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T7) |
1 Ob 336/99i | OGH | 21.06.2000 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Umstand der Aufklärungspflicht hängt jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8) |
1 Ob 183/00v | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Hier: Der Vermittlerin könnte Arglist nur dann unterstellt werden, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht durch die tatsächlich erteilte Auskunft nicht erfüllt werden konnte, und sie wissentlich notwendige weitere Informationen deshalb zurückgehalten hätte, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. (T9)<br/>Veröff: SZ 73/160 |
1 Ob 11/03d | OGH | 28.01.2003 |
Vgl; Beisatz: Die Klägerin war bei Vertragsschluss in Kenntnis der Wertverhältnisse (§ 935 ABGB) und verstand auch das Wesen des Fruchtgenusses. Sie musste deshalb über diese Umstände nicht aufgeklärt werden, weil sie ohnedies über den zur Vermeidung von Willensmängeln erforderlichen Wissenstand verfügte. Schon deshalb kann von einer - gar - arglistigen Verschweigung wesentlicher Tatsachen durch den Vertragspartner keine Rede sein. (T10) |
1 Ob 71/14v | OGH | 03.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19640520_OGH0002_0070OB00042_6400000_001
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