OGH 10Os392/62 (RS0092362)

OGH10Os392/6224.9.1963

Rechtssatz

Auch die Androhung einer grundlosen Strafanzeige ist als eine Bedrohung mit einer Verletzung an Ehre und Freiheit und allenfalls auch am Eigentum, also am Vermögen, anzusehen und durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflössen (SSt 8/108, SSt 17/123, EvBl 1949/440).

Normen

StGB §74 Z5

10 Os 392/62OGH24.09.1963

Veröff: SSt 34/48

12 Os 198/69OGH15.10.1969
12 Os 36/70OGH11.03.1970

Beisatz: Drohung mit einer Anzeige an die Konkurrenz wegen Verletzung des Urheberrechtes. (T1) Veröff: EvBl 1970/285 = RZ 1970,123 = ÖBl 1971,89

10 Os 43/71OGH20.04.1971
12 Os 10/72OGH21.03.1972
10 Os 16/76OGH04.05.1976
10 Os 26/77OGH20.04.1977

Veröff: SSt 48/34

13 Os 197/84OGH16.01.1985

Beisatz: Drohung mit Strafanzeige wegen eines Privatanklagedelikts (§ 166 StGB). (T2) Veröff: SSt 56/5

16 Bkd 5/99OGH19.06.2000

Auch; Beisatz: Drohung durch Anwalt zur Durchsetzung seines Entgeltanspruches. (T3)

15 Os 80/03OGH04.12.2003

Auch; Beisatz: Als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre kommt auch die Ankündigung einer Anzeige in Betracht und zwar unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig oder falsch ist. (T4)

13 Os 104/11kOGH13.10.2011

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Androhung einer Anzeige entspricht (unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit) dem Tatbestandsmerkmal der „gefährlichen Drohung“ im Sinn des § 144 Abs 1 StGB. (T5)

13 Os 121/11kOGH19.01.2012

Vgl; Beis wie T4

17 Os 22/12gOGH25.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Ob das Inaussichtstellen einer (ungerechtfertigten) Anzeige eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre darstellt, hängt aber entscheidend von ihrem angekündigten Inhalt ab, weil nicht jeder Vorwurf, der den Gegenstand einer Anzeige bilden kann, per se ehrenrührig ist. Dies ist bei angelastetem gerichtlich strafbarem Verhalten in der Regel der Fall, bei Verwaltungsübertretungen hingegen keineswegs selbstverständlich. (T6)

14 Os 109/21tOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19630924_OGH0002_0100OS00392_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)