OGH 8Ob201/62 (RS0007009)

OGH8Ob201/6219.6.1962

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.

Normen

ABGB §142
ABGB §176 Abs1 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG §12
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
AußStrG 2005 §107 Abs2

8 Ob 201/62OGH19.06.1962
1 Ob 74/01sOGH27.03.2001

Ähnlich; Beisatz: Der für 14 Tage anberaumte Besuch bei der Mutter führte nicht dazu, dass der Pflegeplatz gewechselt worden wäre, und es ist unstatthaft, sich im Wege der Nichtbefolgung gerichtlicher, selbst entrierter Anordnungen (14-tägiges Besuchsrecht und Abholung des Kindes durch den Vater) gleichsam im Wege der Selbsthilfe des Kindes zu "bemächtigen" und dann noch zu argumentieren, damit sei ein Pflegeplatz begründet worden, der bis zum Ende des Verfahrens, in dem über die Obsorgezuteilung entschieden wird, nicht gewechselt werden sollte. (T1)

1 Ob 50/02pOGH02.04.2002

Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten. (T2)

7 Ob 253/01hOGH12.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 74/04dOGH15.09.2004

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T3)

6 Ob 124/08sOGH07.07.2008

Beis wie T3; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung (§ 107 Abs 2 AußStrG) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T4)

1 Ob 157/09hOGH08.09.2009

Auch; nur: Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. (T5)

1 Ob 63/10mOGH05.05.2010

Auch; Beis wie T4

6 Ob 165/10yOGH22.09.2010

Beis wie T4

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

nur T5; Beisatz: Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs 2 AußStrG zu treffen. (T6)

3 Ob 240/12hOGH20.02.2013

Auch; nur T5

8 Ob 65/13mOGH30.07.2013

Vgl auch

1 Ob 7/16kOGH25.02.2016

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung nach § 181 ABGB (nur) im Bereich Pflege und Erziehung. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19620619_OGH0002_0080OB00201_6200000_001

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