OGH 9Ob74/04d

OGH9Ob74/04d15.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie H*****, geb 1. August 1992, mj Anna-Maria H*****, geb 30. Juni 1995, und mj Michaela H*****, geb 10. Oktober 1996, wegen Übertragung der einstweiligen Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Christian H*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Mai 2004, GZ 15 R 203/04k-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen (alleinigen) Obsorge hinsichtlich aller drei Kinder auf den Vater (Pkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses), nicht die Durchsetzung eines bestimmten Aufenthaltes der mj Anna-Maria im Rahmen der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an; sie vermögen daher auch nicht die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels zu begründen. Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen Elternteil kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten (RIS-Justiz RS0007009 ua). Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0007101).

Stichworte