Rechtssatz
Bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, muß die Fähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes zu beurteilen, im einzelnen Fall geprüft werden (vgl 3 Ob 62/60).
1 Ob 52/70 | OGH | 31.03.1970 |
Veröff: MietSlg 22068 |
1 Ob 748/76 | OGH | 27.10.1976 |
Veröff: JBl 1977/537 = NZ 1980,53 |
1 Ob 659/79 | OGH | 13.07.1979 |
Auch |
5 Ob 598/82 | OGH | 18.05.1982 |
Beisatz: Ob das konkrete Geschäft von der geistigen Störung "tangiert" wird. (T1) |
6 Ob 848/81 | OGH | 01.09.1982 |
Beisatz: Ablehnung der (älteren) Auffassung, nur derjenige, der den Gebrauch der Vernunft (überhaupt) nicht habe, sei handlungsunfähig, während bei Geistesschwäche minderen Grades, wenn keine Entmündigung erfolgt sei, die volle Handlungsfähigkeit anzunehmen sei; der Gedanke der Rechtssicherheit hat dort zurückzutreten, wo er zu Lasten eines Geschäftsunfähigen ginge (5 Ob 598,599/82). (T2) |
7 Ob 534/85 | OGH | 28.03.1985 |
Auch; Beisatz: Wenn ein Geisteszustand vorliegt, der nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes eine zumindest beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes der Fall gegeben ist, daß eine Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, so daß Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag. (T3) |
7 Ob 517/86 | OGH | 20.02.1986 |
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen. (T4) |
5 Ob 278/02x | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähig im Sinne des § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oderGeistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. (T5); Beisatz: In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muss. Bei dieser Prüfung ist darauf abzustellen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten rechtsgeschäftlichen Akt ausreichend waren, wenn nicht, ist das Geschäft ungültig. (T6); Beisatz: Hier: Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefonanschlusses zu einem monatlichen Grundentgelt und variablen Verbindungsentgelten; es wurden auch Mehrwertdienste im Erotikbereich in größerem Umfang in Anspruch genommen. (T7) |
8 Ob 102/12a | OGH | 24.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Intellektuelle Minderbegabung, die die Einsichtsfähigkeit und Willensbildung einschränkte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19611010_OGH0002_0030OB00321_6100000_001
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