OGH 8ObA223/95

OGH8ObA223/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin P*****, vertreten durch den Sachwalter Karl P*****, dieser vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 300.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1994, GZ 8 Ra 41/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Februar 1994, GZ 31 Cga 136/93-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Der Kläger war bei der Beklagten seit 10.12.1973 als Setzer beschäftigt, und zwar zunächst als Arbeiter und seit 1.12.1985 als Angestellter. Am 13.10.1992 verfaßte sein unmittelbarer Vorgesetzter einen Aktenvermerk an die Personalabteilung, in welchem er sich darüber beschwerte, daß der Kläger seine Arbeit nicht ordnungsgemäß verrichte. Tatsächlich ging der Kläger in dieser Zeit ständig im Betriebsgebäude umher und telefonierte trotz wiederholter Ermahnungen sehr viel. Seine Arbeit mußte daher zum Teil von Arbeitskollegen miterledigt werden. Bei der Arbeit war er unkonzentriert, sodaß ihm Fehler passierten. Er hielt andere Mitarbeiter durch Erzählungen von der Arbeit ab. Am 19.10.1992 wurde der Kläger deshalb von leitenden Angestellten der Beklagten zur Rede gestellt, neuerlich eindringlich ermahnt und ihm für den Fall weiterer Verfehlungen die Entlassung angedroht. An den beiden folgenden Tagen erschien der Kläger unentschuldigt nicht zur Arbeit. Die Geschäftsleitung beschloß daher, den Kläger zu entlassen und informierte von dieser Absicht den Betriebsratsvorsitzenden. Am 22.10.1992 erschien der Kläger unerwartet gegen 15,30 Uhr im Personalbüro der Beklagten. Dort wurde ihm das bereits zum Postversand vorbereitete Entlassungsschreiben überreicht. Der Kläger verweigerte die Abgabe einer Empfangsbestätigung, da ihm die fristlose Entlassung nicht recht sei. Er meinte allerdings, daß er ohnedies etwas anderes habe machen wollen und ersuchte, ob man nicht einen anderen Weg für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden könne. Es wurde ihm darauf die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses angeboten, obwohl den leitenden Angestellten der Beklagten klar war, daß sie in diesem Falle eine Abfertigung zu bezahlen haben würden. Die Vertreter der Beklagten waren jedoch bereit, dem Kläger entgegenzukommen und verfaßten folgendes Schreiben:

"Betrifft: Einvernehmliche Lösung. Sehr geehrte Herren! Aus gesundheitlichen Gründen ersuche ich Sie höflich um eine einvernehmliche Lösung meines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 22. Oktober 1992. Mit freundlichen Grüßen...".

Dieses Schreiben unterfertigten der Kläger und der Vertreter der Beklagten, letzterer mit dem Beisatz: "Einverstanden". Das Gespräch mit dem Kläger verlief ruhig und freundschaftlich, die Vertreter der Beklagten fanden keinen Hinweis auf einen gestörten Geisteszustand des Klägers. In weiterer Folge wurden diesem alle finanziellen arbeitsrechtlichen Ansprüche, bezogen auf das Arbeitsende 22.10.1992, einschließlich der Abfertigung ausbezahlt.

Der Kläger litt bereits einige Zeit vor dem 22.10.1992 und auch an diesem Tage an einer manisch-depressiven Erkrankung, welche bewirkte, daß er in seinem Realitätsbezug gestört war. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens wurde er in der Folge in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt aufgenommen und schließlich ein Sachwalterverfahren eingeleitet. Mit Beschluß vom 23.3.1993 wurde für den Kläger dessen Vater gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt, und zwar für folgenden Kreis von Angelegenheiten: "1. Verwaltung des Vermögens des Betroffenen, insbesondere Verfügung über das Konto ...; 2. Vertretung des Betroffenen in allen die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ... betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Erteilung von Vollmachten an berufsmäßige oder sonst qualifizierte Parteienvertreter; 3. Vertretung hinsichtlich aller Rechtshandlungen, die erforderlich sind, dem Betroffenen soziale Unterstützung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pension etc.) zukommen zu lassen." Aufgrund ärztlicher Bestätigung vom 28.10.1992 wurde der Kläger ab 19.10.1992 bei der Gebietskrankenkasse als krank gemeldet und erhielt von dieser ab 23.10.1992 bis 8.11.1992 Krankengeld.

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 23.6.1993 wurde ausgesprochen, daß der Kläger ab 16.März 1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 % angehört.

Mit seiner am 29.7.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten über den 22.10.1992 hinaus aufrecht fortbestehe. Er brachte vor, für die Beendigung des Dienstverhältnisses sei lediglich die vereinbarte einvernehmliche Lösung maßgeblich. Diese Erklärung habe er im Zustand der Geschäftsunfähigkeit unterschrieben. Sollte die Beklagte zuvor eine Entlassung ausgesprochen haben, habe sie diese durch die nachträgliche einvernehmliche Lösung zumindest konkludent zurückgenommen. Auch genieße der Kläger kollektivvertraglichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung, weil der Kläger im relevanten Zeitpunkt geschäftsfähig gewesen sei, weshalb die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses rechtswirksam sei. Selbst wenn man jedoch von deren Unwirksamkeit ausgehen wolle, sei die davor ausgesprochene Entlassung dienstvertragsauflösend gewesen, verneinendenfalls wäre sie als Kündigungserklärung aufzufassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und darüber hinaus fest, daß der Kläger am 22.10.1992 aufgrund der damals vorliegenden manischen Phase bereits so weit beeinträchtigt gewesen sei, daß er in seiner Gesamtheit in seinem Realitätsbezug gestört gewesen und daher Geschäftsfähigkeit nicht vorgelegen sei. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß in Anbetracht des Mangels der Geschäftsfähigkeit die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Die davor liegende Entlassungserklärung habe daher mangels beiderseitigem Einvernehmen nicht rückgängig gemacht werden können. Das Dienstverhältnis sei daher durch Entlassung aufgelöst worden und könne der Kläger daher nicht die Feststellung von dessen Weiterbestehen, sondern nur jene Ansprüche begehren, die ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung zugestanden wären.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gelangte es zur rechtlichen Beurteilung, daß der Zugang einer Erklärung, die für den Empfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, nur dann rechtswirksam sei, wenn der Empfänger voll geschäftsfähig ist. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Klägers habe am 22.10.1992 damit nicht nur eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses, sondern auch den wirksamen Empfang einer Entlassungserklärung verhindert. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten sei daher aufrecht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision der Beklagten kommt im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen Berechtigung zu.

Sowohl die Kündigung als auch die Entlassung sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem betroffenen Teil zugehen, sind aber nicht annahmebedürftig (Arb 9810; DRdA 1986, 420; 9 ObA 55/95). Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, daß diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Unter Anwesenden ist die Erklärung zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, sie zu vernehmen. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn er bewußtlos ist (Kuderna, Entlassung2 5; Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch7 949). Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist § 862a ABGB und die dazu ergangene Rechtsprechung sinngemäß anzuwenden (ArbSlg 10.172; 9 ObA 55/95). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung zumindest dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, die Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers voraus (SZ 54/72; SZ 57/52; JBl 1991, 113; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 70; Koziol/Welser, Grundriß I10, 95). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gilt dieser Grundsatz auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. Der in § 21 Abs.1 ABGB normierte besondere Schutz geistig behinderter Personen hat auch für den Bereich des Arbeitsrechtes Geltung. Gegenläufige Interessen haben im Kollisionsfall grundsätzlich zurückzustehen.

Gemäß § 865 ABGB sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - außer in den Fällen des § 151 Abs.3 ABGB - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Personen sind geschäftsunfähig. Sie können - von der genannten hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - keinerlei rechtlich relevante Willenserklärung abgeben. Heilung der Geschäfte durch Genehmigung scheidet ebenso aus wie rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit (SZ 38/217; Rummel in Rummel2 Rdz 2 zu § 865).

Geschäftsunfähig im Sinne der genannten Gesetzesstelle sind aber nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder -schwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muß (JBl 1977, 537; SZ 55/166).

Demgegenüber ist Geschäftsfähigkeit trotz psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung dann anzunehmen, wenn und soweit das geistige Gebrechen die geschäftliche Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist daher bei einem Geisteszustand, der eine Sachwalterbestellung rechtfertigen würde, beim einzelnen Geschäft zu prüfen, ob es von der geistigen Störung tangiert worden ist, wobei darauf abzustellen ist, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren. In diesem Zusammenhang ist § 152 ABGB zu beachten, wonach sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen, ausgenommen aufgrund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages, verpflichten kann. Ein mündiger Minderjähriger kann im Sinne des § 152 ABGB damit auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen (Arb 9810 = DRdA 1981, 299 = ZAS 1981, 100). Ist ein Erwachsener in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen, ist er im beschriebenen Umfang voll geschäftsfähig.

Die Feststellung eines geistigen Gebrechens ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage. Die nachfolgende Sachwalterbestellung hat auf die Beurteilung der Handlungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt keinen unmittelbaren Einfluß, allerdings können die Ergebnisse des Verfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Ob eine Person aufgrund des festgestellten Gebrechens ihre Angelegenheiten nicht gehörig besorgen kann, ist eine Rechtsfrage (EvBl 1974/214; Aicher in Rummel2 Rdz 6 zu § 21). Wer sich auf eingeschränkte Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung beruft, hat sie zu beweisen. Bei nachgewiesenem dauernden Verstandesverlust steht der Gegenseite der Beweis eines lucidum intervallum offen (JBl 1962, 500; Aicher aaO). Der Revisionswerberin ist daher darin zuzustimmen, daß der von den Vorinstanzen "festgestellte" Mangel der Geschäftsfähigkeit in Wahrheit nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnen ist, sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt, für welche es allerdings an einem entsprechenden Sachverhaltssubstrat fehlt. Das Erstgericht hat lediglich die Feststellung getroffen, daß der Kläger durch seine Erkrankung bereits so weit beeinträchtigt gewesen sei, "daß er in seiner Gesamtheit in seinem Realitätsbezug gestört war". Diese Feststellung ist aber nicht geeignet, den Umfang der Behinderung nach den dargestellten Kriterien zu beurteilen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Befragung eines Sachverständigen zu klären haben, ob der Kläger aufgrund seines Geisteszustandes völlig unfähig war, die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Entlassungserklärung und der daran anschließenden Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses einzusehen, was zu der rechtlichen Schlußfolgerung führen müßte, daß mit dem Kläger nicht nur keine Vereinbarung getroffen, sondern ihm gegenüber auch nicht wirksam eine Entlassung oder Kündigung ausgesprochen werden konnte. In diesem Zusammenhang wird aufgrund des Einwandes der Beklagten, daß der Kläger die ausgesprochene Entlassung umsichtig in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses habe abschwächen können, gegebenenfalls auch darüber zu befinden sein, ob der Kläger trotz eines allenfalls gegebenen hohen Grades der Behinderung im relevanten Zeitpunkt einen sogenannten lichten Moment gehabt hat. Sollte das Gutachten zusammen mit den über das sonstige Verhalten des Klägers zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger in seinem allgemeinen Geisteszustand nicht in einem derartig starken Ausmaß behindert war, wäre mit dem Sachverständigen zu klären, ob der Kläger am 22.Oktober 1992 die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung erkennen und zweckentsprechend - siehe sein tatsächliches Verhalten - darauf reagieren konnte, oder ob ihm im konkreten Fall die Einsichts- und Handlungsfähigkeit gemangelt hat. Letzterenfalls wäre er einem voll Geschäftsunfähigen gleichzuhalten und wären die von ihm und ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen unsanierbar unwirksam. Entsprach sein Geisteszustand jedoch jenem eines mündigen Minderjährigen, konnte das Dienstverhältnis mit ihm wirksam beendet werden. Erst wenn die Sachverhaltsgrundlage somit in diesem Sinne verbreitert worden ist, wird die rechtliche Schlußfolgerung auf den Umfang der beim Kläger am 22. Oktober 1992 gegeben gewesenen Geschäftsfähigkeit verläßlich gezogen werden können.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 letzter Satz ZPO.

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