OGH 6Ob310/59 (RS0041683)

OGH6Ob310/5921.10.1959

Rechtssatz

Es handelt sich hier nicht - wie gelegentlich gesagt wurde - um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt. Fehlt es am Antrag auf Bestellung eines Armenanwaltes innerhalb der durch Zustellung des Urteiles in Gang gesetzten vierzehntägigen Frist, tritt die Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt nicht ein; die auf die Zustellung des erstrichterlichen Urteils folgenden vierzehn Tage gelten dann nach wie vor als Berufungsfrist.

Normen

ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 II

6 Ob 310/59OGH21.10.1959
6 Ob 11/67OGH18.01.1967
7 Ob 132/75OGH11.09.1975

Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe (T1)

8 Ob 48/97kOGH23.05.1997

Auch; Beisatz: Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann den Beginn der Berufungsfrist nicht beeinflussen. (T2)

4 Ob 99/10bOGH31.08.2010

Auch

6 Ob 69/14mOGH15.05.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für den Fall, dass der Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Begünstigungen missverständlich ist, hat das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Begehren klarzustellen. (T3)

7 Ob 2/15tOGH28.01.2015

Auch; Beis wie T2

5 Ob 203/16pOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0060OB00310_5900000_001

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