OGH 7Ob2/15t

OGH7Ob2/15t28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Max Leitner und Dr. Mara‑Sophie Häusler, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin A***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 950.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2014, GZ 2 R 160/14p‑22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Mai 2014, GZ 10 Cg 106/13v‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00002.15T.0128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vertreter des Klägers erhielt das Urteil des Berufungsgerichts im ERV am 29. 10. 2014 zugestellt. Der Kläger begehrte mit dem am 25. 11. 2014 im ERV beim Erstgericht eingebrachten Antrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO zur Erhebung der Revision. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 26. 11. 2014, GZ 10 Cg 106/13v‑24, die Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Diesen Bewilligungsbeschluss erhielt der Vertreter des Klägers im ERV am 28. 11. 2014 zugestellt und dieser erhob die am 22. 12. 2014 im ERV eingebrachte Revision.

Die Revision ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsfrist beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie im Fall der Antragsbewilligung die Revisionsfrist nach § 464 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann hingegen den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen (RIS‑Justiz RS0041683 [T2]).

2. Im vorliegenden Fall begann die Revisionsfrist mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter des Klägers am 29. 10. 2014 zu laufen und endete folglich am 26. 11. 2014. Der nicht (auch) auf die Beigebung eines Rechtsanwalts, sondern nur auf die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO gerichtete Verfahrenshilfeantrag vermochte den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht zu beeinflussen. Die erst am 22. 12. 2014 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.

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