European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00203.16P.1025.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Die Revisionsfrist beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Sie ist gemäß § 222 Abs 1 ZPO unter anderem zwischen dem 15. 7. und 17. 8. gehemmt.
1.2 Das Berufungsurteil wurde an den Vertreter der Kläger am 25. 7. 2016 zugestellt. Die Revisionsfrist endete demnach am 14. 9. 2016. Mit dem am 13. 9. 2016 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der 2. Kläger durch seinen Vertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Dieser Schriftsatz enthielt keine Ausführungen zur (außerordentlichen) Revision.
2.1 § 464 Abs 3 ZPO ist auf die Revisionsfrist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die
Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie im Fall der Antragsbewilligung die Revisionsfrist nach § 464 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag kann hingegen den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen (RIS‑Justiz RS0041683 [T2]).
2.2 Da der Antrag des Klägers nicht (auch) auf die Beigebung eines Rechtsanwalts abzielte, sondern nur auf die Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO gerichtet war, vermochte die Zustellung des Beschlusses, mit dem die Verfahrenshilfe im begehrten Umfang bewilligt wurde, den Beginn des Fristenlaufs nicht zu beeinflussen. Die erst am 17. 10. 2016 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
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