OGH 8Os67/59 (RS0098099)

OGH8Os67/594.5.1959

Rechtssatz

Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des § 488 Z 8 StPO außer Zweifel. Dieser Vorgang kann vom OGH nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Einer der im § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe wird aber hiedurch nicht begründet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1 StPO). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b StPO).

Normen

StPO §227 Abs2
StPO §259 Z1
StPO §281 Abs1 Z9b
StPO §293
StPO §488 Z8

8 Os 67/59OGH04.05.1959

Veröff: EvBl 1959/256 S 442 = RZ 1959,119

8 Os 342/59OGH10.06.1960

Beisatz: Rückziehung des Strafantrages im Hinblick auf § 236 FinStrG. (T1) <br/>Veröff: RZ 1960,179

10 Os 179/67OGH27.02.1968

Auch; Beisatz: Hier: Austausch eines formalen Verfolgungsantrages gegen einen anderen uno actu. (T2)

11 Os 22/86OGH30.09.1986

Vgl auch; nur: Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1 StPO). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b StPO). (T3)<br/>Beisatz: Bloß formaler Austausch der Anklageschrift zur Beseitigung eines offenkundigen Formgebrechens der "alten" Anklageschrift (Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter statt richtig vor dem Schöffengericht). (T4)

11 Os 21/06gOGH19.09.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer an das Schöffengericht gerichteten Anklageschrift aufgrund der Ergebnisse des Zwischenverfahrens gegen eine an das Geschworenengericht. (T5)

14 Os 144/09xOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2 StPO) liegt gerade darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden (Danek, WK-StPO § 227 Rz 5). Die auch einen solchen Austausch gegebenenfalls treffende, aus § 293 StPO resultierende Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Anklägers besteht nur im Bereich der Teilrechtskraft (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 7 f). (T6)

13 Os 39/11aOGH12.05.2011

Auch; Beisatz: Wird ein derartiger „Austausch“ eines Strafantrags ohne die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO (also ohne dass eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung ermöglicht werden soll) vorgenommen, schließt dies das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft (vgl §§ 212 Z 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) nicht aus. Eine Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter des Landesgerichts sieht die Strafprozessordnung für derartige Fälle daher nicht vor. (T7)

13 Os 146/15tOGH09.03.2016

Auch

11 Os 23/17tOGH21.03.2017

Vgl

13 Os 67/18dOGH27.06.2018

Auch; Beisatz: Die praktische Bedeutung des Austauschs der Anklage (§ 227 Abs 2 StPO, hier iVm § 429 Abs 1 StPO) liegt darin, ein Unzuständigkeitsurteil zu vermeiden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19590504_OGH0002_0080OS00067_5900000_001

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